Für wilde Kommentare ("Frausein als Schwerstbehinderung") sorgt eine LAG-Entscheidung: Arbeitgeber dürfen danach bei Vergabe eines nahen Firmenparkplatzes Frauen bevorzugen. Dies sei nicht diskriminierend, selbst wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter das Nachsehen hat. Jetzt toben nicht die Behindertenverbände, sondern einige Feministinnen.

Vorrang für Frauen bei nahem Firmenparkplatz: nicht diskriminierend

Das LAG wies die Klage eines schwerbehindersten Krankenpflegers ab. Er hatte sich mehrmals vergeblich um einen der "rationierten" Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Klinik bemüht. Der Arbeitgeber hatte abgelehnt und darauf verwiesen, dass bei der Parkplatzvergabe nach seinen internen Kriterien unter anderem der Grundsatz gelte «Frauen vor Männer».

Vergabekriterien bei begrenztem Parkplatzkontingent

Die Vergabekriterien der Beklagten, die mit dem Betriebsrat abgestimmt sind, sehen vor, dass für frei werdende Parkplätze im nahen Parkhaus die Vergabe bei mehreren Bewerbern in der Rangfolge der folgenden Kriterien erfolgt:

  • Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr
  • Frauen vor Männer
  • Beschäftigungsdauer
  • Alter

Kläger beanstandete fehlende Härtefallregelung

Der zu 40 % schwerbehinderte Kläger war der Ansicht, das Vergabekriterium „Frauen vor Männer" verstoße gegen Art. 3 GG. Man bevorzuge Frauen bei der Parkplatzvergabe gegenüber Männern ohne sachlichen Grund. Es müsse zumindest eine Härtefallregelung für Männer getroffen werden. Bei ihm liege wegen seiner schweren Gehbehinderung ein Härtefall vor, der eine Ausnahme gebiete.

Klinik wollte beim Parkplatzmanagement nicht umdisponieren

Der Arbeitgeber hielt dagegen, er sei weder verpflichtet, Anträge des Klägers auf Zuteilung eines Parkplatzes unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer" (neu) zu bescheiden, noch die „Rankingliste" zu korrigieren.

Die Parkplatzvergabepraxis stelle keine sachfremde Diskriminierung von Männern dar, sondern knüpfe sachgerecht daran an, dass Frauen typischerweise häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden.

Es bestehe keine Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 2 GG oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, den Grundsatz „Frauen vor Männer" aufzugeben, zumal zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass dem Kläger ein arbeitsplatznäherer Stellplatz zugewiesen werden müsste, sollte ihm ein GdB von 50 sowie das Merkzeichen „aG" zuerkannt werden.


Frauenvorrang nicht grundgesetzwidrig: Sachgrund ist hinreichend

Anders als der Kläger hielt das LAG dieses Auswahlkriterium für zulässig und nicht willkürlich und diskriminierend. Es sei die Gefahr für Frauen, Opfer von Gewalt zu werden, höher als für Männer. Daher teilt die Berufungskammer die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass für diese unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Dieser Sachgrund hat ein hinreichendes, die Bevorzugung bei der Parkplatzzuteilung rechtfertigendes Gewicht.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.09.2011, 10 Sa 314/11).

Wer jetzt mit einem Aufschrei der Behindertenverbände rechnet, wird überrascht: Empörung zeigen Feministinnen, die eine Diskriminierung von Frauen als wehrlosen Wesen vermuten und Frausein als Behinderung kompromittiert sehen.


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