Gilt ein blutiges Ende einer Hundebetreuung als Arbeitsunfall?
Eine Steueroberinspektorin des Landes Hessen tat einer befreundeten Familie einen Gefallen und kümmerte sich um deren Hund, während diese für mehrere Wochen in den Urlaub fuhren. Ausführen, füttern, spielen, mit nach Hause nehmen – so war es vereinbart.
Frau war erfahren im Umgang mit Hunden
Probleme hatte niemand erwartet. Die Frau kannte den Hund schon lange. Zudem war sie als ehemalige Hundehalterin erfahren im Umgang mit Hunden. An einem Tag trat das Unwahrscheinliche ein: Beim Kraulen des Hundes, der sich wohlig auf die Seite gelegt hatte, sprang der Hund auf und biss die Frau in Gesicht und Hals.
Per Rettungshubschrauber ins Krankenhaus
Der zur Hilfe eilende Sohn wurde ebenfalls gebissen, bevor es ihm gelang, das Tier einzusperren. Die Frau musste vor Ort notärztlich versorgt werden und wurde anschließend per Rettungshubschrauber ins Krankenhaus gebracht.
Berufsgenossenschaft: kein Beschäftigungsverhältnis
Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, für Entschädigungsleistungen aufzukommen. Die Frau habe nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört, da kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
- Die Pflege des Hundes habe die Frau freiwillig übernommen.
- Deshalb liege kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor
Zudem habe es auch keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der zu erbringenden Pflege gegeben.
Gericht: Hundebetreuung keine abhängige Beschäftigung
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Das bloße Betreuen eines Hundes sei üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten.
Zwar handele es sich bei der umfassenden Hundebetreuung durch die Frau nicht um eine übliche Gefälligkeit, die ohnehin nicht gesetzlich unfallversichert sei. Die Frau habe dem Hundehalter aber auch nicht wie eine (Haus-)Angestellte gegenübergestanden.
Selbstständige Dienstleistung
Der Hundehalter habe der Frau bei der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes weitgehend freie Hand gelassen. Bei der Tätigkeit der Frau habe es sich eher um eine selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung gehandelt.
Die Berufsgenossenschaft habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der Frau mit der eines „Dog-Sitters“ oder des Inhabers einer Tierpension vergleichbar sei. Derartige Tätigkeiten würden auf dem Arbeitsmarkt regelmäßig nicht im Rahmen einer Beschäftigung, sondern als selbstständige Tätigkeit angeboten.
(LSG Hessen, Urteil v. 12.04.2016, L 3 U 171/13).
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