Vergütung für unerlaubte Mehrarbeit = zu versteuernder Arbeitslohn oder Schadensersatz?
Überstunden gehören für viele Arbeitnehmer zum Alltag. Oft sind sie unbezahlt, manchmal gehen sie auch über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinaus. Wie ist das Entgelt dann steuerlich einzuordnen.
Schadensersatz oder zu versteiernde Arbeitslohn?
Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht in Münster zur Frage entschieden, ob eine Vergütung für unrechtmäßig geleistete Mehrarbeit als nicht steuerbarer Schadensersatz oder als Arbeitslohn zu werten ist. Zwar war im Urteilsfall ein verbeamteter Feuerwehrmann betroffen, allerdings könnten das Urteil und vor allem die zugelassene Revision vor dem Bundesfinanzhof auch für andere Formen von Arbeitsverhältnissen relevant sein.
Finanzieller Ausgleich als Arbeitslohn behandelt
Der Kläger, der als Feuerwehrmann tätig ist, hatte von seinem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 EUR erhalten, weil er über mehrere Jahre - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte.
- Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung.
- Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe.
Vorrangig sei der Anspruch auf Freizeitausgleich gerichtet und nur ausnahmsweise auf Zahlung eines Geldbetrags.
Ausgleichszahlung soll Schaden ausgleichen
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zahlung stelle Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten habe.
- Das unmittelbar auslösende Moment sei nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers gewesen.
- Bei wertender Betrachtung habe der Zweck der Ausgleichszahlung nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen.
- Unerheblich sei, dass der Anspruch vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtet sei, weil es nur auf den tatsächlichen Leistungsinhalt ankomme.
- Darüber hinaus sei der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellten.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 2/16 anhängig.
(FG Münster, Urteil v. 1.12.2015, 1 K 1387/15 E).
Hintergrund: EU-Arbeitsrichtlinie
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer inklusive aller Überstunden auf 48 Stunden. Darüber hinaus ist Mehrarbeit nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Diese Regelung ist entsprechend in das deutsche Arbeitszeitgesetz aufgenommen worden. Oftmals enthalten Arbeitsverträge auch Klauseln, dass Überstunden mit der Zahlung des Gehalts abgegolten sind. Diese pauschalen Klauseln sind problematisch, wenn überhaupt kein Ausgleich der Überstunden erfolgt. Fordert ein Mitarbeiter erfolgreich die geleisteten Überstunden ein, etwa im Rahmen eines Gerichtsprozesses, so wird hierauf Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig. Dies kann dann neben den Nachzahlungen von Gehalt und Lohnsteuer auch noch zu weiteren Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen führen.
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