Kein Mitbestimmungsrecht an der Facebook-Seite des Arbeitgebers

Auch wenn sich Kunden auf ihr über Arbeitnehmer beschweren können - die arbeitgebereigene Facebook-Seite ist keine technische Einrichtung, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt ist. Ihre Errichtung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Immer mehr entwickelt sich Social Media. Die Arbeitgeberin, welche in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen nimmt, diese verarbeitet und weiterveräußert, richtete ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine konzernweite Facebook-Seite ein. Auf diese Seite wies sie in ihren ausgelegten Flugblättern bei den Spendeterminen hin.

Kritik über einzelne Mitarbeiter auf Facebook

Die Nutzer erhielten bei der Internetseite die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, welche von anderen Facebook-Nutzern betrachtet und weiter kommentiert werden konnten. In der Folge wurden jedoch auch negative Bewertungen über die Qualität der Angestellten bei den Blutspenden gepostet.

Arbeitgeber: Facebook dient nicht der Überwachung

Die Arbeitgeberin hatte die Mitarbeiter über die Einrichtung der Facebook-Seite informiert, den Betriebsrat jedoch nicht beteiligt. Dieser vertrat nun die Auffassung, dass die Plattform als technische Einrichtung geeignet sei, die Angestellten zu überwachen und somit der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege.

Anhand der Dienstpläne sei es der Arbeitgeberin möglich, die Beschwerden dem einzelnen Mitarbeiter zuzuordnen. Das Unternehmen verneinte eine Nutzung zu Kontrollzwecken und führte aus, dass die Seite lediglich ein Marketinginstrument und eine Art Kummerkasten sei.

Keine Automatische Erstellung von Daten

Zunächst hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf im Hauptsacheverfahren die Arbeitgeberin verpflichtet, die Facebook-Seite abzumelden, da die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt wurden. Gegen die Entscheidung legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein, woraufhin das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen hat. Die Facebook-Seite sei keine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leitung der Arbeitnehmer zu überwachen. Voraussetzung sei hierfür eine, zumindest teilweise,  automatische Aufzeichnung der Internetseite von Daten der einzelnen Angestellten.

Beschwerden werden von Dritten eingestellt

Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Beschwerden über Mitarbeiter von Dritten eingetragen werden. Auch sei es nach Auffassung des Gerichts keine automatische Aufzeichnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn die Möglichkeit besteht, die Facebook-Seite mittels integrierter Werkzeuge zu durchsuchen. Allenfalls diejenigen Mitarbeiter, welche die Seite pflegen und deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit automatisch aufgezeichnet werden, könnten überwacht werden. Da zehn Mitarbeiter den gleichen allgemeinen Zugang nutzen, sei ein Rückschluss auf deren Verhalten oder Leistung nicht möglich, so die Richter.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 18.11.2014, 5 U 108/14).


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