Krankenkasse muss Cannabis für behördlich genehmigte Schmerztherapie nicht zahlen
Cannabis eilt ein im wahrsten Sinne des Wortes anrüchiger Ruf voraus: Die meisten von uns assoziieren damit illegalen Drogenkonsum in Bahnhofsvierteln und zügellose Hippiepartys im Geiste der 1968er Jahre.
Rauschmittel, Droge oder wirksame Arznei?
Viele Mediziner schwören jedoch inzwischen auf die heilende Wirkung des berühmt-berüchtigten Krautes. Viele Ärzte verordnen die unter die Betäubungsmittel fallende Pflanze in Form sog. Medizinal-Cannabisblüten insbesondere in der Schmerztherapie.
- Selbst die Politik diskutiert derzeit darüber, wie man Schwerkranken den Zugang zu Cannabis leichter machen kann – und auch darüber, dass entsprechende Präparate von der Krankenkasse erstattet werden.
- Bisher zahlen diese nämlich nichts, obwohl die Cannabis-Präparate wirksam zur medizinischen Therapie eingesetzt werden.
Nach der derzeitigen Rechtslage zu Recht, wie aktuell das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil feststellte.
Übernahme der Kosten für behördlich genehmigte Cannabis-Therapie?
Ein 50-jähriger schwerkranker Mann hatte seine Krankenkasse gerichtlich zur Übernahme der Kosten für seine Cannabis-Therapie verpflichten wollen. Er leidet seit einer Hirnblutung an einer spastischen Lähmung und an einer schweren Epilepsie. Eine Stoffwechselerkrankung führt bei ihm zu heftigen Bauchschmerzen.
- Sein Arzt hatte ihm zur Schmerztherapie und zur Vorbeugung gegen epileptische Anfälle zum Konsum der medizinischen Cannabisblüten geraten.
- Sein Patient bezieht sie seitdem über eine Apotheke und hat für den Erwerb des normalerweise verbotenen Präparates eine behördliche Ausnahmegenehmigung.
Einzig mögliche medizinische und ethisch vertretbare Behandlung
Der Mann verlangte von seiner Krankenkasse die Erstattung der Kosten für das Cannabis – mit dem Argument, dies sei wegen seiner Beschwerden die einzig mögliche medizinische und ethisch vertretbare Behandlung. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme trotz der medizinischen Indikation ab – die dagegen erhobene Klage des Mannes hatte keinen Erfolg.
Cannabisblüten: Weder arzneimittelrechtlich zugelassen noch vom G-BA empfohlen
Derzeit gibt es in Deutschland keine Zulassung für medizinische Fertigarzneimittel, die ausschließlich auf Cannabisblüten basieren, stellten die Richter fest.
- Gesetzliche Krankenversicherungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für solche nicht zugelassenen Arzneimittel zu übernehmen.
- Sie gehören schlichtweg nicht zu deren Leistungsumfang.
- Zwar können auch zulassungsfreie Rezepturarzneimittel, also Arzneimittel, die in der Apotheke individuell für einen Patienten hergestellt werden, eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sein.
- Hierfür bedarf es jedoch einer Empfehlung des sog. Gemeinsamen Bundesausschusses (kurz: G-BA), einem von den Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung gebildeten Gremium (vgl. § 135 SGB V).
- Eine solche Empfehlung liegt für medizinische Cannabisblüten jedoch noch nicht vor.
Hoffnung für Patienten
Patienten, bei denen der Einsatz der Cannabis-basierten Präparate medizinisch indiziert ist, sind derzeit also noch auf das Gutdünken ihrer Krankenkasse angewiesen, wenn es um die Erstattung der Kosten geht.
Mittlerweile hat der bayerische Phytohersteller Bionorica beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jedoch ein Zulassungsdossier für ein Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis eingereicht.
Bald schon könnten daher Krankenkassen verpflichtet sein, die Kosten für dieses Präparat zu übernehmen.
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27. Februar 2015, L 4 KR 3786/13).
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