Dienstunfähiger Polizist darf kein Fußballscout sein
Ein Polizeibeamter hatte eine lukrative Nebentätigkeit gefunden. Über seinen Sohn, der als Profi-Fußballer in der Bundesliga spielt, ergatterte er eine Tätigkeit als sogenannter Fußballscout. Die Anstellungsbehörde genehmigte ihm pro Woche eine achtstündige Nebentätigkeit, mit der der Oberkommissar nach eigenen Angaben wöchentlich Nebeneinnahmen in Höhe von 4.000 Euro generierte.
Dienstunfähigkeit führte zur Versagung der Genehmigung
Nachdem der Polizeibeamte dienstunfähig krankgeschrieben war, beantragte er die Fortdauer der Nebentätigkeitserlaubnis. Die Anstellungskörperschaft, das Land NRW, versagte ihm nunmehr die Genehmigung mit der Begründung, es schade dem Ansehen der Polizei, wenn ein dienstunfähig geschriebener Polizeibeamter eine derart lukrative Nebentätigkeit ausübe, die mit dem Krankheitsbild – jedenfalls in der Öffentlichkeit - schlecht vereinbar sei.
Polizist klagt auf Schadenersatz
Durch die Versagung der Genehmigung entgingen dem Polizeibeamten einige lukrative Aufträge. Er verklagte das Land NRW auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 24.000 Euro für entgangene Einkünfte.
Nebenbetätigung schadet dem Ansehen der Polizei
Mit seiner Klage beim VG scheiterte der Polizeibeamte. Das VG bestätigte die Auffassung der Anstellungskörperschaft, dass die Nebentätigkeit mit dem Ansehen der Polizei nur schwer vereinbar sei. Nach Auffassung des VG gilt dies auch nicht lediglich im Hinblick auf die Krankschreibung.
- Der „Nebenverdienst“ sei hier so hoch, dass die Tätigkeit als Polizeibeamter zum Nebenjob verkomme.
- Dieser Sachverhalt sei geeignet, Unfrieden innerhalb der Polizei zu stiften und
- das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen.
Auf die Nebeneinkünfte angewiesen
Der Polizist argumentierte dagegen, er benötige die Einkünfte dringend für den Unterhalt seiner Familie. Er wies auf den schwerbehinderten Bruder des Bundesligaspielers hin, dessen Unterhalt erhebliche Summen verschlinge und dessen Versorgung leide, wenn die Zusatzeinkünfte entfielen. Außerdem sei seine Tätigkeit als Scout für ihn selbst in besonderer Weise persönlich befriedigend, so dass die Tätigkeit letztlich auch seiner Genesung diene.
Polizisten sind Polizisten und keine Scouts
Den Vorsitzenden Richter überzeugte die Argumentation nicht. In der mündlichen Verhandlung äußerte er: „Polizisten sollen Polizisten sein und keine Scouts“. Ein dienstunfähig geschriebener Polizist, der nebenher als hoch bezahlter Fußballscout beite, schade dem Bild der Polizei in der Öffentlichkeit. Das Gericht könne sich schlechterdings nicht vorstellen, dass der Unterhalt der Familie ohne Nebenjob gefährdet sei angesichts eines Jahresgehalts des „Bundesliga-Sohnes“ von 3,5 Mio Euro. Außerdem stelle das Gericht sich die Frage, ob die Tätigkeit als Scout nicht bereits zum Hauptberuf des Klägers avanciert sei. Die Gesamtsituation sei mit dem Berufsbild eines Oberkommissars, dessen Tätigkeit für ihn beruflich im Vordergrund zu stehen habe, kaum vereinbar.
Verfassungsrechtler äußern Bedenken
Unter Verfassungsrechtlern wurde angesichts der Entscheidung des VG die Frage laut, ob diese mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vereinbar ist. Nicht jedem leuchtet ein, aus welchen Gründen ein Polizist daran gehindert sein soll, eine lukrative Nebentätigkeit auszuüben, solange er seine dienstlichen Pflichten zuverlässig erfüllt.
(VG Düsseldorf, Urteil v. 13.6.2017, 2 K 3007/17)
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