Überfall während der Home Office-Tätigkeit - unfallversichert?
Dem 51-Jährigen Kläger aus Dresden widerfuhr eine Geschichte, wie man sie sonst nur aus Krimis kennt. Als es an der Haustür klingelt und er die Tür öffnet, sieht er sich mit zwei Männern konfrontiert, die ihn mit einer Pistole bedrohen. Sie bringen ihn ins Schlafzimmer, sagen ihm, er hätte sich mit den falschen Leuten eingelassen und schießen ihm in beide Knie. Danach verlassen sie das Haus, ohne etwas zu entwenden. Das sieht nach einer Auftragsarbeit aus. Und die war es wohl auch. Der Bauspar-Mitarbeiter war als Privatmann für einen Verein im Zusammenhang mit Fördermittelzusagen in Höhe von einer Million Euro tätig. Zwei Vereinsmitglieder hatten gedroht, zwei Russen vorbeizuschicken, falls etwas schiefgehe. Was dann auch tatsächlich geschah.
Versicherungsschutz durch Öffnen der Haustür unterbrochen?
Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an. Begründung: Der Kläger habe zum Öffnen der Haustür die den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit unterbrochen. Der Bausparmitarbeiter argumentierte dagegen, dass er zur Haustür gegangen sei, da er geglaubt habe, dass er Geschäftspost bekomme. Zuvor sei er seiner Geschäftstätigkeit nachgegangen. Deshalb sei ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben.
Das Sozialgericht lehnt die Klage als unbegründet ab. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall. Generell gilt für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls:
- Ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 7 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleidet, ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein Arbeitsunfall
- Dabei muss das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein und
- Die Verrichtung der Tätigkeit muss zudem den Unfall herbeigeführt haben.
Kein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit erkennbar
Im vorliegenden Fall sei nicht feststellbar, dass die Täter den Kläger bewusst bei seiner versicherten Tätigkeit antreffen wollten, um dies auszunutzen. Zudem sei nicht erkennbar, worin die dem versicherten Bereich zuzuordnenden Verhältnisse liegen sollen, die den Angriff wenigstens wesentlich begünstigt haben sollen. Die Tat hätte genauso gut zu jedem anderen Zeitpunkt geschehen können, an dem der Kläger die Haustür geöffnet hätte, auch „um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung vorzunehmen“.
(SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 8.5.2013, S 5 U 293/12).
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