Vielfach befristete Verträge für Profifußballer sind wegen der Eigenart ihrer Arbeit zulässig
Die Eigenart seiner Arbeitsleistung erlaubt eine wiederholte Befristung für Profifußballer. Das gängige System befristeter Verträge im Fußball bleibt dadurch vorerst, wie es ist. Dem deutschen Profifußball bleiben durch dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz radikale Umwälzungen erst einmal erspart, denn der kämpferische Torwart hatte hier, anders als in der Vorinstanz, keinen Erfolg.
Vorgeschichte: keine weiteren Einsätze und ein Aus
Der heute 37 Jahre alte Müller hatte 2012 einen neuen Zweijahresvertrag in Mainz unterschrieben. Der sollte sich ab einer bestimmten Anzahl von Bundesliga-Einsätzen automatisch verlängern. Nach dem 11. Spieltag hatte er in der Hinrunde keine weiteren Einsätze. Nach dem 17. Spieltag wurde dem Kläger durch den Beklagten nur noch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft (Regionalliga) zugewiesen. Er musste den Verein im Sommer 2014 verlassen und zog vor das Arbeitsgericht.
ArbG Mainz hatte der Klage noch stattgegeben
Das Arbeitsgericht Mainz hatte der Klage im März 2015 weitgehend stattgegeben. Es berief sich dabei auf § 14 Teilzeit-und Befristungsgesetz.
"Es gibt nach dem Gesetz nur zwei Möglichkeiten für eine Befristung: entweder eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren oder weil ein Sachgrund dafür vorliegt."
Die Höchstbefristungsdauer war im Fall Müller bereits überschritten, weil der Torwart bei den Mainzern zuvor schon einmal einen Dreijahresvertrag von 2009 bis 2012 unterschrieben hatte. Einen Sachgrund sah das Gericht damals nicht gegeben, denn die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertige als solche nicht eine Befristung des Vertrags.
Die weitergehende Klage zur Punkteprämie hatte es dagegen abgewiesen.
Fußballkarriere ist eigenartig - darum befristbar
Das sah das LAG nun anders. In dem Rechtsstreit zwischen FSV Mainz 05 und Heinz Müller entschied das Gericht , dass Vereine ihren Spielern befristete Zwei-, Drei- oder Vierjahresverträge geben können.
- Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler sei zulässig,
- wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG).
- Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
- Bei Profifußballern liege eine besondere "Eigenart der Arbeitsleistung" vor.
- Die Entscheidung darüber, ob Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt würden, unterliege dem Ermessen des Trainers.
- Deshalb seien sie arbeitsrechtlich auch nicht wie "normale" Arbeitnehmer zu behandeln.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17. 2. 2016, 4 Sa 202/15).
Große Erleichterung überall im Profifußball
Dass das Landesarbeitsgericht dieses erste Urteil nun gekippt hat, sorgte im Fußball für große Erleichterung "Wir freuen uns über dieses klare Votum", erklärte die Deutsche Fußball Liga in einer ersten Reaktion. Es sei nicht zu verkennen, "dass der Vergleich von millionenschweren Fußballern mit Fließbandarbeitern hakt", sagte der Arbeitsrechtsexperte Manuel Evertz aus der Kanzlei CMS Hasche Sigle.
Die Spielergewerkschaft VdV verwies allerdings darauf, dass die Revision zugelassen wurde. Die Vereinigung der Vertragsfußballspieler fordert seit langem, eine Art Tarifvertrag für Profis einzuführen und dadurch Rechtssicherheit zu schaffen.
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