Zwangsvollstreckung gegen Betriebsrat über funktionstragende Betriebsratsmitglieder
Bei einer Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gestaltet sich die Zwangsvollstreckung ohnehin oftmals schwierig, da nur mittels der Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft gem. § 888 ZPO gegen den Schuldner vorgegangen werden kann.
Betriebsrat hatte sich im Vergleich zu eine Handlung verpflichtet
In einem vor dem LAG Berlin-Brandenburg verhandelten Fall ergaben sich darüber hinaus weitere Probleme bei der Zwangsvollstreckung, da sich der Vollstreckungstitel gegen einen Betriebsrat richtete.
Der Betriebsrat hatte sich in einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich
- gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern verpflichtet,
- den mit dem Arbeitgeber geführten E-Mail-Verkehr über einen näher bezeichneten E-Mail-Account zu führen
- und E-Mails, die bereits an einzelne Betriebsratsmitglieder versandt worden waren, an diesen E-Mail-Account weiterzuleiten.
Um nun aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung einleiten zu können, beantragten die berechtigten Gläubiger die Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Betrieben werden sollte die Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter und weitere Betriebsratsmitglieder.
Handlungspflicht des Betriebsrats kann nur durch die Mitglieder erfüllt werden
Das mit der Sache befasste LAG vertrat die Auffassung, dass die dem Betriebsrat aus dem Vergleich obliegende Handlungspflicht nur durch die Mitglieder des Betriebsrats erfüllt werden kann. Jedenfalls soweit einzelne Betriebsratsmitglieder in Ausübung ihrer Funktion für den Betriebsrat handeln und dabei die Verpflichtung aus dem Vergleich beachten müssen, kann gegen diese auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vor.
Bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat verpflichtet nicht aus Vergleich mit Betriebsrat
Ist ein einzelnes Betriebsratsmitglied hingegen materiell rechtlich nicht zur Vornahme der Handlung verpflichtet, dann kommt diesem gegenüber auch eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.
- Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat genügt insoweit nicht.
- Entscheidend ist, ob das jeweilige Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Funktion die Pflicht trifft, den Vergleich zu erfüllen.
Im Ergebnis hat das LAG dem Klauselerteilungsanspruch also teilweise entsprochen und damit die Zwangsvollstreckung nur gegen einzelne funktionstragende Betriebsratsmitglieder zugelassen.
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.01.2018, 17 TaBV 1299/17).
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