Wann sind auf Altersrenten Krankenversicherungsbeiträge fällig?
Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner sorgt bei Beziehern von Alterseinkünften, beispielsweise von Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung dafür, dass die Nettoauszahlungen erheblich unter den Bruttorenten liegen.
Vertrag selbst abgeschlossen
Doch wann liegt eine beitragspflichtige berufsständische Versorgung vor und wann eine beitragsfreie Leistung aus einem privaten, betriebsfremden Versicherungsvertrag? Um diese Frage ging es bei der Rente, die ein ehemaliger Geschäftsführer aus einer Rentenversicherung erhielt, die er beim Versorgungswerk der Presse abgeschlossen hatte. Die Besonderheit: Der Vertrag wurde von dem Geschäftsführer selbst abgeschlossen. Die Einmalzahlung in Höhe von 300.000 DM über Kredit finanziert.
Zwei Jahre nach Abschluss dieser Rentenversicherung starteten die monatlichen Rentenzahlungen in Höhe von 884 EUR pro Monat. Auf die Rente sollte der Mann Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 147 EUR zahlen.
Berufsständische Versorgungsleistung ja oder nein?
Begründung der Krankenversicherung: Bei den Zahlungen handele es sich um eine berufsständische Versorgungsleistung. Der klagende Geschäftsführer habe nur aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer den Vertrag über das Versorgungswerk der Presse abschließen können. Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen würden als beitragspflichtige Versorgungsbezüge erfasst. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Mitgliedschaft verpflichtend oder freiwillig ist.
Zusammenhang mit beruflichem Einkommen fehlt
Das Bayerische LSG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Entscheidend für eine Versicherungspflicht sei, dass die Alterseinkünfte auf einem früheren beruflichen Einkommen fußen. Grundsätzlich gilt dies auch für Zahlungen von privaten Versicherungsunternehmen. Aber nur, wenn zwischen dem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang besteht.
Schließt beispielsweise ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine private Lebensversicherung ab, die im Ruhestand eine Rente zahlt, z.B. in Form einer Direktversicherung, ist dieser Zusammenhang gegeben.
Im vorliegenden Fall liegt die Sache anders. Der Vertrag wurde ohne Einbindung des früheren Arbeitgebers geschlossen. Das BSG hat hierzu bereits festgestellt, dass keine Beitragspflicht besteht, wenn Leistungen auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Versicherte und nicht der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (BSG, Urteil v. 30.3.2011, B 12 KR 24/09 R).
Keine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung
Bei den Zahlungen des Versorgungswerks der Presse handelt es sich auch nicht um eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Hierzu muss zwingend ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Rente und der früheren Berufstätigkeit bestehen. Der Kläger war als Geschäftsführer eines Bilddienstleistungsunternehmens aber nicht versicherungspflichtig beim Versorgungswerk der Presse, so wie dies beispielsweise für Journalisten gilt.
Fazit: Es sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Rentenzahlungen fällig.
(Bayerisches LSG, Urteil v. 6.3.2012, L 5 KR 161/09).
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