Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Auf den Umstand, wer das Arbeitsverhälnis gekündigt hat, kommt es nicht an.

Ausschluss-Regelung ist AGB-tauglich

Ein Ausschluss bei gekündigtem Arbeitsverhältis im Arbeitvertrag hält als AGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.

 

Gekündigt: Gibt es eine Weihnachtsgratifikation?

Die Arbeitnehmerin in dem aktuellen Fall vor dem BAG machte die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll.

Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der beklagte Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009 gekündigt.

 

Der Zweck der Weihnachtsgratifikation ist entscheidend

Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck.

  • Knüpft die Zahlung - wie vorliegend - nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an,
  • ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.

Treuwidrigkeit des Arbeitgeberverhaltens muss noch geprüft werden

Das BAG hat den Fall zum LAG zurückverwiesen. Das LAG wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Arbeitnehmerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

(BAG Urteil v. 18.1.2012, 10 AZR 667/10).