Wer am Dienstrechner Raubkopien zieht, gefährdet seinen Arbeitsplatz
Der Gekündigte war, peinlicher Weise, der damaligen IT-Verantwortlichen des Oberlandesgerichts Naumburg. Er hatte am Dienstcomputer im Gericht im großen Stil Raubkopien von Büchern, Songs und Filmen gezogen. Mit den Einzelheiten des Tathergangs und ihrer rechtlichen Wertung haben sich über Jahre und Instanzen viel Gerichte abgemüht. Doch schon früh befand das BAG, dass Raubkopien vom Dienstrechner eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dem folgte jetzt auch Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Außerordentliche Kündigung nach Herstellung von Raubkopien
Das Raubkopieren mit öffentlichen Mitteln habe eine schwere Pflichtverletzung dargestellt, urteilte das LAG. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber sei endgültig zerstört und auch eine umfassende Interessenabwägung könne nur zu Lasten des Mannes ausfallen.
Zuvor weniger gerichtliche Strenge erfahren
Der Beschäftigte hatte gegen seine Kündigung im Jahr 2013 geklagt. Zunächst hatten sowohl das Arbeitsgericht Halle als auch das Landesarbeitsgericht die Kündigung für ungültig erklärt,da ihm nach Ansicht der dortigen Richter die Pflichtverstöße nicht konkret nachgewiesen werden konnten. Erst das Bundesarbeitsgericht stellte 2015 für den Naumburger Fall eindeutig fest, dass die private Nutzung von Dienstcomputern etwa zur Herstellung von Raubkopien ein Kündigungsgrund ist (BAG, Urteil v. 16.7.2015, 2 AZR 85/15). Es verwies die Sache deshalb an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurück.
Andere LAG-Kammer sah eine überzeugende Beweislage
Nach einer umfassenden Beweisaufnahme stellte das Landesarbeitsgericht anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien fest,
- dass der Kläger privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit
- unter Verwendung seines dienstlichen Computers
- unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch
- auf dienstliche "DVD" bzw. "CD-Rohlinge" kopiert hat.
Das Gericht erklärte die Kündigung nun für rechtens.
Eine Revision ließ das Gericht nicht zu (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.5.2016, 6 Sa 23/16).
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