Änderungsvorbehalt in gemeinschaftlichem Testament für den Fall familiärer Zuwiderhandlungen
Das sog. Berliner Testament sieht üblicherweise vor, dass Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ihre gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden von ihnen. Die Schlusserbeneinsetzung erfolgt meist mit bindender Wirkung, d.h. nach dem Tode des Erstversterbenden der Eheleute kann der Überlebende diese Verfügung nicht mehr ändern. Etwas anderes gilt, wenn im Testament ein Änderungsvorbehalt enthalten ist.
Änderungsvorbehalt sollte Reaktion auf familiären Zuwiderhandlung des als Schlusserben ermöglichen
Durch einen Änderungsvorbehalt kann der überlebende Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen für den Schlusserbfall anderweitig verfügen, als ursprünglich vereinbart.
In einem vor dem OLG Bamberg verhandelten Fall enthielt das gemeinschaftliche Testament der Eheleute eine Regelung, wonach der Überlebende bei einer familiären Zuwiderhandlung des als Schlusserben eingesetzten Sohnes diese Anordnung abändern darf. Nachdem die Ehefrau verstorben war, errichtete der Ehemann ein neues Testament, mit welchem er seinen Sohn und seine Geliebte zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte. Er berief sich auf den Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament und begründete die Änderung damit, dass sein Sohn den Kontakt zu ihm abgebrochen hat.
Schlusserbe brach den Kontakt wegen Ehebruch des Vaters ab
Tatsächlich hatte der Ehemann bereits vor dem Tod seiner Ehefrau mehrere Jahre lang eine außereheliche Beziehung zu seiner Geliebten – der Schwester seiner Ehefrau - geführt, worunter seine Ehefrau sehr gelitten hatte. Dies war der Grund dafür, dass der Sohn den Kontakt zum Vater abgebrochen hat.
Nach dem Tod des Vaters beantragte der Sohn einen Erbschein, wonach er als Alleinerbe ausgewiesen werden sollte. Das zuständige Amtsgericht war jedoch der Auffassung, dass der Vater das Testament habe abändern dürfen und der Sohn somit nicht Alleinerbe geworden sei. Es wies den Antrag des Sohnes auf Erteilung des Erbscheins zurück. Dagegen legte der Sohn Beschwerde ein und hatte vor dem OLG Bamberg Erfolg.
Fehlverhalten des Vaters ursächlich für Kontaktabbruch
Das OLG sah in dem Kontaktabbruch des Sohnes zu seinem Vater keinen ernsthaften Verstoß gegen den familiären Zusammenhalt. Vielmehr stellte es darauf ab, dass der Vater durch die jahrelange außereheliche Beziehung zu der Schwester seiner Ehefrau selbst verschuldet hatte, dass das Verhältnis zu seinem Sohn eine tiefgreifende Störung erlitten hat. Daher hätte es ihm obgelegen, auf den Sohn zum Zwecke der Aussöhnung zuzugehen.
Wille des anderen Ehegatten bedeutsam
Zudem sei nicht davon auszugehen, dass seine verstorbene Ehefrau mit der Testamentsänderung allein wegen der Kontaktverweigerung des Sohnes einverstanden gewesen wäre. Bei verständiger Würdigung sei auszuschließen, dass die Eheleute durch den Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament dem überlebenden Ehegatten im Falle des jahrelangen Ehebruchs die Möglichkeit eröffnen wollten, zugunsten der Geliebten zu testieren. Der Wille des anderen Ehegatten müsse bei der Auslegung der Klausel im Testament aber berücksichtigt werden.
(OLG Bamberg Beschluss vom 09.10.2020 - 3 W 43/20).
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Hintergrund: Ehegattennachlass
Wenn die Eheleute möchten, dass der Nachlass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden von ihnen an einen Dritten fällt, so kommen im Wesentlichen zwei Regelungsmodelle in Betracht. Entweder der Dritte beerbt bei jedem Todesfall den Verstorbenen gesondert (sog. Trennungslösung) oder er erbt nur einmal, und zwar von dem zuletzt Versterbenden, bei dem sich das eigene Vermögen und jenes des zuerst Verstorbenen vereinigt haben (sog. Einheitslösung). Der überlebende Ehegatte wird bei der Einheitslösung voller und unbeschränkter Eigentümer des Nachlasses mit voller Verfügungsbefugnis unter Lebenden. Er vererbt dasjenige, was von dem kumulierten Vermögen übrig bleibt als sein eigenes Vermögen an den oder die Schlusserben; dies sind regelmäßig die Abkömmlinge.
Die Einheitslösung stärkt die Stellung des Ehegatten, wohingegen die Trennungslösung eher den Interessen der Dritten, also regelmäßig der Abkömmlinge Rechnung trägt, weil der überlebende Ehegatte hinsichtlich des gesonderten, ererbten Vermögens nur Nutzungsrechte und keine oder nur beschränkte Verfügungsrechte hat. Regelmäßig geht es den Ehegatten wohl vor allem darum, die Versorgung des überlebenden Ehegatten zu sichern, wohingegen die Erhaltung des Vermögens für die Abkömmlinge nachrangig ist.
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