Beratung durch Jugendamt laut Urteil qualitativ nicht mit Anwaltsrat vergleichbar
Das obige Dilemma zeigt ein vom OLG Hamm entschiedener Fall, in dem eine Antragstellerin die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren über Minderjährigenunterhalt beantragt hatte. Sie begehrte überdies die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und vertrat hierzu die Auffassung, dass auch in dem vereinfachten Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht ausgeschlossen und ihr ein Anwalt beizuordnen sei.
Ohne Anwalt bei Berechnung des Unterhaltsanspruchs überfordert
Sie sei als juristischer Laie überfordert, das Verfahren selbst zu betreiben, denn sie könne weder das Einkommen des Antragsgegners schätzen noch schwierige Fragen wie die der Berechnung oder der Kindergeldverrechnung selbst beantworten. Beachtlich sei überdies, dass der Antragsgegner in selbstständiger Stellung tätig sei und ihr damit ohne anwaltliche Hilfe die Berechnung des laufenden Unterhaltes nicht möglich sei.
Amtsgericht verweigerte Beiordnung und empfahl Unterhaltsbeistandschaft
Das zuständige Amtsgericht Dorsten hat den seitens des Antragsgegners zu zahlenden Unterhalt festgesetzt, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit der Begründung abgelehnt, dass die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin sich an das Jugendamt der Stadt Dorsten hätte wenden können zum Zwecke der Einrichtung einer Unterhaltsbeistandschaft. Insofern habe es einer anwaltlichen Begleitung für das vorliegende Verfahren nicht bedurft.
Wie hätte ein bemittelter Rechtssuchender reagiert?
Gem. § 78 Abs. 2 FamFG wird dem Beteiligten dann, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Bei der gebotenen objektiven Bemessung der Schwierigkeit kann jeder der genannten Umstände, d. h. sowohl die Schwierigkeit der Rechtslage als auch die Schwierigkeit der Sachlage für sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Laie ist mit unterhaltsrechtlichen Fragen überfordert
Vorliegend war die Beiordnung jedenfalls aufgrund der besonderen Einzelfallumstände auszusprechen. Zutreffend verweist die Antragstellerin darauf, dass um im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger einen sinnvollen Antrag stellen zu können, das Einkommen des Antragsgegners geschätzt werden muss. Zur Frage, in welcher Höhe Unterhalt gefordert werden kann, ist auch die genaue Kenntnis der Düsseldorfer Tabelle und zumindest der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm erforderlich. „Das Unterhaltsrecht ist so kompliziert, dass ein Laie überfordert ist. In dem Vordruck des Antrages auf Festsetzung von Unterhalt ist auch vorgesehen, dass der antragstellende Elternteil durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten sein kann“, erläuterte das Gericht.
Selbständiger Unterhaltspflichtiger macht es schwieriger
Vorliegend komme hinzu, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin der Antragsgegner selbstständig tätig war und vorgerichtlich die Zahlung von Unterhalt mit Verweis auf seine behauptete Leistungsunfähigkeit verweigert hatte.
Insbesondere bei einem selbstständig Tätigen sei die Ermittlung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens mit besonderen Schwierigkeiten behaftet. „Soweit das Amtsgericht darauf verweist, dass eine Beratung durch die Jugendämter bzw. die Erlangung einer Beistandschaft der Antragstellerin offen gestanden hätten, ist beachtlich, dass eine Beratung durch die Jugendämter keineswegs mit der Beratung durch einen Rechtsanwalt qualitativ vergleichbar ist“, betonten die Hammer Richter.
(OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2013, 2 WF 176/13).
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