Testamentarischer Ausschluss des geschiedenen Elternteils von der Vermögenssorge
Der 2016 verstorbene Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2012, in welchem er seine damals 4 und 3 Jahre alten Töchter als Erben zu je ½ einsetzte und Testamentsvollstreckung anordnete.
Geschiedene Ehefrau sollte nur den Minimalpflichtteil erhalten
Für den Fall des Todes des Testamentsvollstreckers wurde eine weitere Person benannt. Darüber hinaus bestimmte er, dass seine geschiedene Ehefrau den Minimalpflichtteil aus dem Nachlass erhalten und kein Wohnrecht am Haus besitzen sollte. Die Ehe der Kindseltern wurde im Jahr 2012 geschieden. Zum Nachlass gehörten zwei Apotheken, Immobilien im In- und Ausland sowie Guthaben auf Privat- und Geschäftskonten. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hatte den Testamentsvollstrecker wegen Untätigkeit entlassen. Die bestimmte Ersatzperson lehnte eine Übernahme des Amtes ab.
Amtsgericht ordnete für die Kinder eine Ergänzungspflegschaft an
Daraufhin ordnete das Amtsgericht für die beiden Kinder eine Ergänzungspflegschaft an, wobei der Wirkungskreis die Verwaltung des ererbten Vermögens umfasste. Gegen diesen Beschluss legte die Mutter Beschwerde ein, mit der Begründung, dass ihr Ex-Mann sie nicht von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausschließen wollte. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Testament.
Eltern stand die elterliche Sorge gemeinsam zu
Das Oberlandesgericht gab der Mutter Recht und hob den Beschluss auf. Den Eltern stand die elterliche Sorge gemeinsam zu. Stirbt ein Elternteil, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Die elterliche Sorge umfasst neben der Personensorge auch die Vermögenssorge. Dieser Vermögenssorge sei auch nicht aufgrund testamentarischer Anordnung (§ 1638 Abs.1 BGB) ausgeschlossen, befand das OLG Brandenburg.
Testamentsauslegung ergab keinen Ausschluss von der Vermögensverwaltung
- Die letztwillige Verfügung enthalte unstreitig keine ausdrückliche Bestimmung, wonach das Vermögensverwaltungsrecht der Mutter beschränkt sein solle.
- Entgegen der erstinstanzlichen Ansicht ergebe sich eine solche Einschränkung auch nicht im Wege der Auslegung des Testaments.
Nach der Begründung der Richter sei hierbei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften zu bleiben. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung allein genüge hingegen nicht für den Ausschluss der Vermögenssorge der Mutter. Beide Anordnungen können nebeneinander getroffen werden und schließen sich nicht aus.
Testament gab keine Anhaltspunkte, um Nachlass der Vermögenssorge der Mutter zu entziehen
Dafür, dass die Mutter für den Fall der Beendigung der Testamentsvollstreckung von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen werden sollte, gebe der Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nichts her.
- Der Erblasser wollte mit dem „Minimalpflichtteil“ an seine Ex-Frau lediglich sicherstellen, dass sein Vermögen möglichst ungeschmälert seinen beiden Töchtern zufalle.
- Ihm sei hier wohl nicht bewusst gewesen, dass nach erfolgter Scheidung kein gesetzliches Ehegattenrecht mehr bestand.
Soweit im Testament bestimmt wurde, dass seine geschiedene Frau kein Wohnrecht besitzen solle, stelle dies eine bloße Information an den Testamentsvollstrecker dar. Der Fall, dass sowohl der eingesetzte Testamentsvollstrecker als auch die für dessen Todesfall eingesetzte Person nicht für das Amt zur Verfügung stünden, wurde vom Erblasser nicht bedacht. Weitere Gründe, welche die Mutter von der Vermögenssorge ausschließen würden, seien nicht ersichtlich.
Erblasser wollte Beziehung zu den Paten erhalten
Hierbei dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verhältnis der Kindseltern auch nach der Scheidung freundschaftlich gewesen sei und diese beispielsweise gemeinsam verreisten.
- Es lasse sich weder aus dem Testament noch aus den anderen Umständen schließen, dass die Testamentsvollstreckung aus Misstrauen gegenüber seiner Ex-Frau erfolgte.
- Der Erblasser wollte durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung vielmehr die Beziehung seiner Kinder zu bestimmten Personen über seinen Tod hinaus erhalten.
- Als Testamentsvollstrecker waren der beste Freund des Erblassers
- und dessen Frau eingesetzt, welche auch Paten der beiden Kinder sind.
Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter die Vermögensverwaltung nicht im Interesse und zum Wohle der Kinder ausüben würde, waren ebenfalls nicht ersichtlich.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 15.03.2019, 9 WF 265/18).
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Wenn sich Ehepartner scheiden lassen, verlieren sie damit automatisch ihr gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Ehepartner (§ 1933 BGB). Die Testamente und Erbverträge, in denen der andere Ehegatte zum Erben eingesetzt ist, werden unwirksam (§§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gibt es aber minderjährigen gemeinschaftlichen Kinder wird der frühere Ehegatte im Normalfall zum Verwalter des Nachlasses des von ihm Geschiedenen, indem er das Erbe der noch minderjährigen gemeinschaftlichen Kinder als allein Sorgeberechtigter verwaltet (§§ 1680, 1626 Abs. 1 Satz 2, § 1629 BGB).
Um dieses Ergebnis zu verhindern, muss die Verwaltung des Nachlasses durch den früheren Ehegatten seitens des Erblasser durch eine familienrechtliche Anordnung gem. § 1638 Abs. 1 BGB versagt werden. Gleichzeitig bestimmt er einen Vermögenverwalter, also eine Person, die das Erbe für die Kinder verwaltet, bis diese volljährig sind.
Sind aus einer geschiedenen Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann sich auch eine mittelbare Teilhabe am Nachlass des geschiedenen Ehegatten ergeben, wenn nach dem Tod des einen Ehegatten dessen Vermögen über die Erbfolge auf die gemeinsamen Kinder übergeht und eines der Kinder ohne eigene Nachkommen vor dem geschiedenen Ehegatten verstirbt.
Dann wird der überlebende Ex-Ehegatte als Elternteil (Mit-)Erbe am Nachlass des vorverstorbenen Kindes und somit mittelbar auch am Vermögen des geschiedenen Ehegatten. Das lässt sich durch eine letztwillige Verfügung in Form eines "Geschiedenen-Testaments" durch Vorerbschaft der Kinder und einem Ausschluss desjenigen und seiner einseitigen Abkömmlinge als Nacherben ausschließt.
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