BayVGH lehnt Annullierung einer Taufe ab

Wer sein Kind taufen lässt, schafft damit Fakten, die nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind: Getauft ist getauft. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn das Kind gegen den Willen eines Elternteils getauft wurde.

Ein Mann und seine von ihm geschiedene Frau hatten das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Im Jahre 2010 ließ die Mutter die damals dreijährige Tochter von einer katholischen Pfarrgemeinde ohne Einwilligung des Vaters taufen. Sie gab hierbei lediglich an, dass sie vom Vater getrennt lebt, weitere Angaben machte sie nicht. Der Vater verlangte gerichtlich, die Taufe rückgängig zu machen, da sie gegen seinen Willen erfolgte. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies seine Klage jedoch ab. Das BayVGH bestätigte jetzt diese Entscheidung.

Strikte Trennung von Kirche und Staat

Der BayVGH berief sich dabei auf bereits ergangene Rechtsprechung. Nach Auffassung des BVerwG (Urteil v. 30.10.2002, Az.: 2 C 23/01) sind das Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften, die Religionsfreiheit sowie die Trennung von Staat und Kirche verfassungsrechtlich garantiert. Nur wenn das kirchliche Handeln den staatlichen Bereich berührt, z. B. im Bereich der Kirchensteuer, Friedhofsverwaltung oder bei Schulaktivitäten, ist eine gerichtliche Überprüfung möglich. Innerkirchliche, den Kern des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen betreffende Angelegenheiten unterfallen jedoch nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit.

Taufe als Kern kirchlicher Autonomie

Zu diesem Kernbereich gehören z. B. die kirchliche Lehre, die Verkündung, die innerkirchliche Organisation und als Sakrament insbesondere auch die Taufe. Die in der Urteilsbegründung ebenfalls angeführte Auffassung des BGH (Urteil v. 28.3.2003, Az.: V ZR 261/02) geht nicht ganz soweit: Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Justizgewährungsanspruch folge, dass auch innerkirchliche Maßnahmen der Kontrolle staatlicher Gerichte unterworfen sind, jedoch stark eingeschränkt. Sie können nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, sondern unterliegen allein einer Prüfung der Wirksamkeit. Danach sei vom Gericht nur festzustellen, ob die Maßnahme gegen die Grundprinzipien der Verfassung verstoße.

Nach Auffassung des VGH liegt mit der Taufe als solches aber weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot noch gegen die guten Sitten vor. Die Taufe beeinträchtige auch nicht die Grundrechte Dritter in Form der Religionsfreiheit.

Doch noch eine Chance für den Vater?

Fragen der religiösen Kindererziehung als Teil der elterlichen Sorge können vor den Familiengerichten geklärt werden. Hier könnte daher auch über einen möglichen Kirchenaustritt entschieden werden, bis das Kind selbst religionsmündig ist. Nach dem katholischen Glauben ist eine Taufe allerdings einmalig und kann weder wiederholt noch ungeschehen gemacht werden. Ein auch nach Kirchenrecht möglicher Austritt ändert an der Wirksamkeit der Taufe als Sakrament nichts:

Getauft ist getauft!

(BayVGH, Beschluss v. 16.1.2012, Az.: 7 ZB 11.1569)


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