Befindet sich ein Ehegatte im Krankenhaus oder in Reha, stellt sich in der Praxis die Frage, ob für die Kosten der Besuchsfahrten des anderen Ehegatten und dessen Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind? Der Bundesfinanzhof mein ja. Es sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Für den Heilungsprozess notwendig?

Die Kosten für Besuchsfahrten können nach Ansicht der BFH-Richter als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn ein ärztliches Attest bescheinigt, dass die Besuche des Ehegatten und der Kinder absolut notwendig für den Heilungsprozesse ist.

 

Nur mit konkretem fallbezogenem Attest im Reisegepäck

Der BFH legt großen Wert auf das Attest. Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist danach nur denkbar, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Das Attest darf nicht von irgendeinem Arzt stammen, sondern vom behandelnden Arzt im Krankenhaus oder in der Reha.
  • Das Attest muss sehr ausführlich sein und plausibel Stellung zur medizinischen Notwendigkeit der Besuchsfahrten nehmen.

In dem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof wisen die Richter den Fall ans Finanzgericht zurück, weil sich herausstellte, dass das Attest nicht ausführlich genug war.

Praxistipp:

Akzeptiert das Finanzamt den Abzug außergewöhnlicher Belastungen für die Kosten der Besuchsfahrten sind entweder die tatsächlichen Kosten abziehbar (z.B. Zugticket) oder bei Benutzung eines Autos 30 Cent je gefahrenen Kilometer. Das Finanzamt ermittelt jedoch je nach Familienstand und nach der Höhe der Einkünfte eine zumutbare Eigenbelastung. Nur wenn die Fahrtkosten diese zumutbare Eigenbelastung übersteigen, winkt eine Steuerentlastung. 

(BFH , Beschluss v. 12.1.2011, VI B 97/10).