Kein nachehelicher Unterhalt für Kindererziehung vor der Ehe
Ein Paar lebte seit 1990 zusammen und hat zwei gemeinsame Söhne, die 1990 und 1991 geboren wurden. Sechs Jahre später folgte die Hochzeit. Die Frau war bis zur Geburt ihres zweiten Sohnes als Zahnärztin in Vollzeit bei der Bundeswehr tätig.
Danach arbeitete sie als angestellte Schulzahnärztin nur noch zu ca. 50% in Teilzeit. Nach der Trennung stritten die Ex-Partner um Unterhalt. Die Frau machte vor allem geltend, ihr sei durch die Kinderbetreuung ein ehebedingter Nachteil entstanden, der sich auch auf ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch auswirken müsse.
Nachteil ist nicht „durch die Ehe“ entstanden
Die Voraussetzungen des § 1578d Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB waren jedoch nach Auffassung des BGH hier nicht erfüllt. Danach müssen durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sein, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Diese Nachteile können auch wegen der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entstanden sein. Da sie aber durch die Ehe entstanden sein müssen, begründe die berufliche Einschränkung, die die Frau mehrere Jahre vor der Eheschließung aufgrund der Kinderbetreuung auf sich genommen hat, keinen ehebedingten Nachteil.
Spätere Ehe wirkt nicht zurück
Eine spätere Eheschließung wirkt nach Auffassung des BGH auch nicht auf die Zeit des vorherigen Zusammenlebens und der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zurück. Denn allein das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor Eheschließung begründe keine rechtlich gesicherte Position. Dies ergibt sich auch aus § 1615l Abs. 2 BGB, der den Unterhaltsanspruch und die -dauer nicht miteinander verheirateten Eltern definiert. Eine darüber hinausgehende Rechtsposition wird eben erst durch die Eheschließung begründet.
Die Ausnahme von der Regel
Wird die Kinderbetreuung unter bestimmten Voraussetzungen allerdings nach der Eheschließung fortgeführt, kann sich dadurch unter Umständen ein ehebedingter Nachteil ergeben, der dann auch durch nachehelichen Ehegattenunterhalt auszugleichen ist. Dafür muss der die Kinder betreuende Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe weiterhin die schon vorher gelebte Rollenverteilung fortführen und auf eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise verzichten. Nur dann entstehen ihm aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe dauerhafte Einkommenseinbußen.
(BGH, Urteil v. 7.3.2012, Az.: XII ZR 25/10)
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