Zur Auslegung eines Erbverzichts unter Ehegatten
Die Witwe ihres verstorbenen Mannes hatte beim AG die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Das AG lehnte die Erteilung des Erbscheins mit der Begründung ab, sie habe auf das Erbe nach ihrem Mann in einem Ehevertrag verzichtet. Tatsächlich hatte die Ehefrau im Jahr 1999 mit ihrem Ehemann einen notariellen Vertrag geschlossen, wonach die Eheleute wechselseitig auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass des Erstversterbenden verzichteten. In der Vorbemerkung zum Ehevertrag hieß es: „Wir werden unsere häusliche Lebensgemeinschaft demnächst auflösen und tragen uns mit dem Gedanken, uns scheiden zu lassen. Im Hinblick auf eine etwaige Scheidung unserer Ehe treffen wir die folgenden Vereinbarungen ....“. Es folgte u.a. ein Erbverzicht.
AG lehnt Erbschein zu Gunsten der Witwe ab
Etwa zehn Jahre nach dem Abschluss dieser Vereinbarung und der darauf folgenden Ehescheidung fand das Paar wieder zueinander und schloss erneut die Ehe. Nach dem Tod ihres Ehemannes vertrat die Witwe die Auffassung, der vereinbarte Erbverzicht habe nach der erneuten Eheschließung keine Bedeutung mehr. Trotz der Zustimmung der Tochter des Erblassers zur Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins lehnte das AG die Erteilung des Erbscheins ab.
Erbverzicht war zweckgebunden
Nach Auffassung des OLG hatte das AG den Erbscheinsantrag zu Unrecht abgelehnt. Der Erbverzicht in dem im Jahre 1999 geschlossenen notariellen Vertrag stehe der Erteilung des Erbscheins nicht entgegen. Der Erbverzicht sei gemäß den Vorbemerkungen des Ehevertrages ausdrücklich für den Fall der damals beabsichtigten Trennung und endgültigen Scheidung vereinbart worden. Trennung und Scheidung seien auch erwartungsgemäß vollzogen worden.
Vertragszweck nachträglich entfallen
Mit der erneuten Eheschließung ist nach Auffassung des Senats der ursprüngliche Vertragszweck entfallen. Nach dem erkennbaren Parteiwillen sei der Erbverzicht nur im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung erklärt worden. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen beider Vertragsschließenden, dass bei einer erneut geschlossenen zweiten Ehe dieser Verzicht obsolet würde und die Erbansprüche wieder auflebten. Das OLG hob daher den ablehnenden Beschluss des AG auf und wies das Gericht an, über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG erneut zu befinden
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.2..2017, I-3 Wx 16/17)
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