Unterhalt in der Ausbildung

Übersteigt die Ausbildungsvergütung den Kindesunterhaltsanspruch, entfällt dieser mit Beginn des Monats, in dem der Minderjährige seine Ausbildung anfängt, auch wenn die erste Vergütung nachschüssig erst im Laufe des Monats gezahlt wird.

Beginnen Kinder eine Ausbildung, fallen Arbeitsbeginn und der Zeitpunkt der ersten Vergütungszahlung oft auseinander. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass sich Kinder nicht darauf berufen können, die Ausbildungsvergütung werde ja erst zum Monatsende gezahlt und daher sei der bereits zu Beginn des Monats fällige Unterhaltsanspruch noch wirksam.

Unterhalt bei Ausbildungsbeginn

Der Vater war ausweislich der Jugendamtsurkunde vom 11.10.2007 verpflichtet, seiner 1993 geborenen Tochter bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt zu zahlen (450 EUR monatlich). Anfang August 2012 hatte die Tochter eine Lehre zur Bankkauffrau begonnen. Die erste Ausbildungsvergütung wurde nachschüssig am 14.8.2012 ausgezahlt.

Die Tochter war der Auffassung, ihr Vater sei für den Monat August noch in voller Höhe unterhaltspflichtig, da ihr die erste Vergütung erst nachträglich zur Verfügung steht. Der Vater vertrat jedoch die Auffassung, seine Pflicht zur Unterhaltszahlung entfalle ab dem 1. August, da die Tochter für diesen Monat Ausbildungsvergütung erhält, die seinen Unterhaltsanspruch übersteigt. Das Amtsgericht Ahaus wies den Antrag des Vaters zunächst ab. Nun hatte das OLG Hamm den Streit über den Einstellungszeitpunkt der Unterhaltszahlung zu klären.

Auszahlungszeitpunkt oder Beginn der Ausbildung entscheidend?

Eigentlich sollte ein Ausbildungsbeginn Grund zu familiärer Freude sein, offensichtlich ist er aber auch so häufig Anlass für Unterhaltsstreit, dass es einen echten Meinungsstreit dazu gibt. Für die Frage, ab wann der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn die Ausbildungsvergütung nachschüssig gezahlt wird, werden in Rechtsprechung und Literatur folgende Auffassungen vertreten:

1. Ansicht: Unterhaltsanspruch entfällt in voller Höhe, maßgeblich ist der Ausbildungsbeginn
Der Unterhaltsanspruch entfällt bereits ab dem Monat, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, unabhängig von Zahlungseingang. Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages wisse das unterhaltsberechtigte Kind, wann das erste Einkommen gezahlt wird und könne entsprechende Rücklagen bilden, um die erste Zeit zu überbrücken.

2. Ansicht: Unterhaltsanspruch bleibt in voller Höhe unberührt
Der Kindesunterhalt, der Anfang des Monats fällig ist,  bleibt für den ersten Monat der Ausbildung in voller Höhe unberührt, wenn die Vergütung erst im Laufe des Monats oder im folgenden Monat gezahlt wird.

3. Ansicht: Unterhaltsanspruch entfällt ab dem Tag, an dem die Vergütung gezahlt wird
Der Unterhaltsanspruch entfällt genau ab dem Tag, an dem tatsächlich die Vergütung ausgezahlt wird, auf den Beginn der Ausbildung komme es nicht an.

4. Ansicht: Unterhaltsanspruch entfällt in voller Höhe, maßgeblich ist der Zahlungseingang
Ab dem Monat, in dem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, ist der Unterhaltsschuldner in voller Höhe entlastet.

Das OLG folgte letztgenannter Auffassung und entschied im vorliegenden Fall zugunsten des Vaters: Der Unterhaltsanspruch entfällt ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich fließt, und zwar in voller Höhe. 

Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB und Gesetzessystematik 

Der § 1602 Abs. 1 BGB soll Unterhaltsberechtigte vor Bedürftigkeit schützen. Ist ein Kind mangels Einkünfte außerstande, für seinen Wohn- und Lebensbedarf selbst aufzukommen, ist es berechtigt, Kindesunterhalt zu verlangen. Grundsätzlich ist daher der Zeitpunkt des bedarfsdeckenden Zahlungseingangs ausschlaggebend. Vorliegend war die Tochter bis zur Zahlung der ersten Ausbildungsvergütung faktisches zwar nicht imstande, ihren Lebensbedarf zu unterhalten. Die Auszahlung der Vergütung erst während des ersten Monats der Ausbildung lasse aber den vollen Unterhaltsanspruch des Vaters für diesen Monat nicht unberührt.

Bedarf doppelt gedeckt – keine anteilige Anrechnung

Auch bei anderen unterhaltsrechtlicher Vorschriften kann ein im Laufe des Monats eintretendes Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf die vorschüssige Unterhaltsrente haben (§ 1612a Abs. 3 BGB – Vollendung eines bestimmten Lebensjahres des Kindes). Hier wird auf den gesamten Monat abgestellt.

Das im Verlauf des Monats eintretendes Ereignis verändert die Unterhaltshöhe nicht anteilig, sondern lässt sie entweder in der Gesamthöhe unberührt oder aber von Beginn an entfallen. Einkommen sei nicht stichtagbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen zu berücksichtigen. Die Richter kamen daher zu dem Schluss, dass die im Monat August gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen sei. Andernfalls komme es zu einer doppelten Bedarfsdeckung. 

Regelungen gelten nicht für Auszahlungen im Folgemonat 

Wird allerdings die erste Ausbildungsvergütung dem Kind erst im Folgemonat ausgezahlt, bleibt der Kindesunterhaltsanspruch im Monat der Arbeitsaufnahme in voller Höhe bestehen, so die Richter des Oberlandesgerichts. 

(OLG Hamm, Beschluss v. 23.1.2013, 3 UF 245/12).


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