Die Fallstricke einer Erbschaft
Darüber sollte sich jeder Erbe im Klaren sein: Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für sämtliche sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Hierunter fallen auch solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten eingegangen ist. Insbesondere sind auch Steuerschulden grundsätzlich vererblich.
Wichtig: Nicht alle Verbindlichkeiten des Erblassers sind vererblich. Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber Kindern und anderen Pflichtteilsberechtigten enden mit dem Tode des Erblassers. Unterhaltsrückstände werden aber vererbt. Unterhaltsansprüche von geschiedenen Ehegatten (von getrennt lebenden Ehegatten dann, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind) und Ansprüche auf Betreuungsunterhalt des nichtehelichen Elternteils enden nicht mit dem Tode; in diesen Fällen ist die Haftung für künftigen Unterhalt begrenzt auf einen fiktiven Pflichtteil (§ 1586 b Abs. 1, 2 BGB). Zweifelsfragen sollte der Erbe unbedingt schnell klären.
Auswege aus der Schuldenhaftung
Dem Erben stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, sich gegen einen überschuldeten Nachlass zu wehren. Die konsequenteste Möglichkeit ist die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff BGB), die allerdings innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Anfall der Erbschaft bzw. nach Kenntnis vom Erbfall erklärt werden muss. Bei Versäumung der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Ausnahme: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Eintritt des Erbfalls im Ausland befand. Die Ausschlagungserklärung muss entweder persönlich beim Nachlassgericht abgegeben werden oder mit notarieller Beglaubigung dorthin übersandt werden (§ 1945 BGB).
Wenn der Nachlass schwer einzuschätzen ist
Ist der Erbe sich über den Bestand des Nachlasses im Unklaren, sollte er kurzfristig ein Aufgebotsverfahren beantragen, bei dem Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderung gegen den Nachlass aufgefordert werden. Soweit Gläubiger ihre Forderungen nicht anmelden, können sie später mit ihren Forderungen ausgeschlossen werden, wenn der Nachlass zur Befriedigung nicht ausreicht (§ 1973 BGB).
Wichtig: Wer die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat, kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (§ 1943 BGB), es sei denn, der Erbe hat die Annahmeerklärung wirksam angefochten.
Anfechtung von Annahme und Ausschlagung
Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft ist grundsätzlich möglich, muss aber innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen (§ 1954 BGB). Wichtigster Anfechtungsfall dürfte der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses sein, § 119 BGB. Die Irrtumsanfechtung ist in diesem Fall zulässig, vorausgesetzt der Erbe hat sich über den Bestand der Schulden geirrt und sich nicht lediglich bei Berechnung der Aktiva und Passiva verrechnet. Bloße Rechenfehler berechtigen nicht zur Anfechtung. In gleicher Weise kann auch die Ausschlagung angefochten werden.
Wichtig: Gemäß § 1956 BGB kann auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist bei einem Irrtum über deren Bedeutung innerhalb der Sechswochenfrist angefochten werden.
Nachträgliche Haftungsbeschränkung
Sind alle Fristen verstrichen und bemerkt der Erbe später, dass der Nachlass überschuldet ist, hat er noch die Möglichkeit, eine Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Die Nachlassverwaltung sollte nur beantragt werden, wenn der Nachlass ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt werden. Gemäß § 1980 BGB ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht zu beantragen. Nach Verteilung der Masse tritt dann eine Haftungsbeschränkung für den Erben ein (§§ 1989, 1973 BGB = Erschöpfungseinrede).
Wichtig: Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, so sollte der Erbe ein solches Verfahren dennoch beantragen. Er erhält dann eine Bescheinigung über die Dürftigkeit des Nachlasses. Mit Hilfe der so genannten Dürftigkeitsseinrede (§ 1990 BGB) kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern.
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