Gleichgeschlechtliche Partner dürfen keinen Ehenamen führen

Gleichgeschlechtliche Partner können in Deutschland einen gemeinsamen Familiennamen nicht als Ehe-, sondern nur als Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich und insbesondere nicht diskriminierend, so der BGH in seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss.

Mittlerweile sind die verschiedensten Lebens- und Familienkonstellationen möglich. Zwar hat sich hierzulande in puncto Gleichstellung in den letzten Jahren gesetzlich viel getan, in einigen Bereichen – insbesondere im Adoptionsrecht – sind die rechtlichen Unterschiede zwischen Lebenspartnerschaften und dem Institut der Ehe aber noch spürbar vorhanden, wie auch ein aktuelles Urteil des BGH zeigt.

Heirat nach niederländischem, Name nach deutschem Recht?

Am 7. Juli 2011 schlossen ein Deutscher und ein Holländer nach niederländischem Recht in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe.

  • Den gemeinsamen Familiennamen wählten sie nach deutschem Recht, da dies in den Niederlanden rechtlich nicht möglich ist.
  • Das Berliner Standesamt lehnte jedoch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namenserklärung ab, da die beiden Männer darauf bestanden, dass der Familienname als Ehename und nicht als Lebenspartnerschaftsname geführt werden soll,
  • sie seien schließlich in den Niederlanden eine Ehe eingegangen.
  • Die Aufnahme ihrer Erklärung im Institut der Lebenspartnerschaft verweigerten sie ausdrücklich. 

Keine wirksame Namenswahl

Sowohl das Amtsgericht als auch das daraufhin angerufene Kammergericht lehnten den Wunsch der beiden Männer ab, nach § 46 Nr. 1 PStV eine Bescheinigung über Erklärung zur Namensführung vom Standesamt zu erhalten. Dem schloss sich nun auch der BGH an: Es liege keine wirksame Namenswahl vor.

  • Die beiden Männer haben zwar nach niederländischem Recht eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen, aber auch ausdrücklich bestimmt, dass für die Namenswahl das deutsche Recht zur Anwendung kommen solle.
  • Dies ist nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 17 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB möglich, da einer der Männer deutscher Staatsangehöriger ist.

Die Erklärung zur Namenswahl selbst sei aber unwirksam, denn sie erfolgte unter einer nach deutschem Recht nicht erfüllbaren Bedingung, dass vorliegend die Bestimmungen zur Ehe Anwendung finden sollen und nicht die zur Lebenspartnerschaft.

Niederländische Bezeichnung „Ehe“ ändert nichts an Qualifizierung als „Lebenspartnerschaft“

Nach deutschem Recht sind die Beschwerdeführer eine Lebenspartnerschaft i.S. des § 17b EGBGB eingegangen. Daher kann auch nur ein Lebenspartnerschaftsname nach § 3 LPartG, § 42 PStG bestimmt werden, nicht aber ein Ehename nach § 1355 BGB, § 41 PStG.

Die niederländische Bezeichnung des Rechtsinstituts als gleichgeschlechtliche Ehe vermag an der nach deutschem Recht zu erfolgenden Einstufung als Lebenspartnerschaft nichts zu ändern. Zumal eine Ehe nach § 13 EGBGB gar nicht hätte wirksam geschlossen werden können, da die Partner nicht verschiedenen Geschlechts sind.

Bezeichnung als Lebenspartnerschaftsname nicht diskriminierend

Die Bundesrichter hatten bei dieser Entscheidung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere konnten sie keine Diskriminierung erkennen:

  • Nach deutschem Recht ist auch für gleichgeschlechtliche Paare eine gemeinsame Namensführung möglich, indem sie einen Lebenspartnerschaftsnamen wählen und eintragen lassen können.
  • Die begriffliche Unterscheidung wird nach außen nicht sichtbar, da in deutschen Personaldokumenten nicht kenntlich gemacht wird, ob es sich bei dem Familiennamen um einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen handelt.


(BGH, Beschluss v. 20.7.2016, XII ZB 609/14).


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