Beruflich veranlasste Hortbetreuung begründet keinen Mehrbedarf
In dem vom AG Pforzheim entschiedenen Fall hatte die berufstätige Mutter ihre beiden minderjährigen, schulpflichtigen Kinder zum Zwecke der Ermöglichung eigener Berufstätigkeit für die schulfreie Zeit zur Betreuung in einen Hort gegeben. Die Hälfte der hierfür anfallenden Kosten wollte sie vom Kindesvater ersetzt erhalten.
Klage abgewiesen
Die hierauf gerichtete Klage wies das zuständige AG ab. Die Kosten für die Unterbringung in einem Kinderhort sind nach Auffassung des AG kein im Rahmen des Kindesunterhalts zu berücksichtigender Mehrbedarf der Kinder.
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Hortunterbringung begründet nur ausnahmsweise Mehrbedarf
Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf setzt nach der Entscheidung des AG voraus, dass dieser durch die Bedürfnisse des Kindes veranlasst ist. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn in der Person des Kindes liegende, besondere pädagogische Erfordernisse eine Hortbetreuung aus Gründen des Kindeswohls als sinnvoll erscheinen ließen. Dies treffe in der Regel für den Besuch eines Kindergartens von Kindern im Vorschulalter zu, da ein solcher Besuch allgemein als pädagogisch sinnvoll angesehen werde (BGH, Urteil v. 26.11.2008, XII ZR 65/07), nicht aber für eine nicht aus erzieherischen Gründen veranlasste Hortbetreuung.
Kosten für Kinderhort sind berufsbedingte Aufwendungen
Nach der Einschulung der Kinder ist im Falle einer zusätzlichen Hortunterbringung nach Auffassung des AG danach zu differenzieren, aus welchen Gründen die Hortunterbringung veranlasst wurde. Im anhängigen Fall hatte die Mutter nach eigener Aussage die Hortunterbringung allein zu dem Zweck veranlasst, um ihrerseits einer ganztägigen Beschäftigung nachgehen zu können. Damit sind die für den Kinderhort aufzuwendenden Kosten nach der Bewertung des AG berufsbedingte Aufwendungen der Mutter und können nicht als Mehrbedarf der Kinder unterhaltsrechtlich geltend gemacht werden.
(AG Pforzheim, Beschluss v. 22.02.2019, 3 F 160/18)
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