Indisches Recht verhindert Visa zwecks Familienzusammenführung
Bis einschließlich 1997 wäre die Ehe auch in Deutschland ungültig gewesen. Seit 1998 ist die Eheschließung unter verschwägerten Personen gestattet. Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger und hatte Anfang 2008 in Indien seine in Deutschland lebende Stiefmutter geheiratet. Bei der Ehe mit dem Vater des Inders hatte es sich allerdings um eine nach indischem und deutschem Recht verbotene Doppelehe gehandelt, da der Vater zum Zeitpunkt der Eheschließung schon verheiratet war.
Deutsche Botschaft lehnte Visumserteilung ab
Die deutsche Botschaft in Neu-Delhi lehnte die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung ab. Die Ehe des Klägers mit seiner Stiefmutter sei nach dem maßgeblichen indischen Recht unwirksam.
Respekt vor ausländischen Rechtsordnungen
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage scheiterte der Kläger sowohl beim VG als auch beim OVG. Nach Auffassung der Richter gebiete es Art 13 Abs. 1 EGBGB, die ausländische Rechtsordnung zu akzeptieren, soweit dies nicht im Gegensatz zu tragenden Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts stehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal in Deutschland lange das gleiche Ehehindernis gegolten habe. Dieses sei 1998 auch nicht aus verfassungsrechtlichen, sondern aus rein pragmatischen Gesichtspunkten abgeschafft worden. Infolge der ungültigen Ehe bestehe kein Recht auf Familienzusammenführung.
BVerwG bohrt nach
Den Grundsatz der Respektierung der ausländischen Rechtsordnung sah das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen. Das BverwG rügte aber, dass die Vorinstanzen nicht der Frage nachgegangen sind, ob denn der Kläger tatsächlich als Stiefsohn der „Ehefrau“ anzusehen sei. Infolge der auch in Indien verbotenen Doppelehe sei die Ehe zwischen dem Vater des Klägers und der deutschen „Stiefmutter“ möglicherweise nach indischem Recht ungültig gewesen.
In diesem Fall sei der Kläger aber gar nicht Stiefsohn und seine Ehe mit der Deutschen möglicherweise wirksam. Aber auch dann stelle sich noch die Frage, ob der Visumsanspruch des Klägers daran scheitere, dass es sich lediglich um eine Scheinehe handle und die Ehe deshalb ungültig sei.
Zu schmale Tatsachenbasis
Die Richter verwiesen das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung der nicht hinreichend geprüften Urteilsgrundlagen an die Vorinstanz zurück.
(BVerwG, Urteil v 19.07.2012, 10 C 2.12).
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