Morgengabe mit Vereinbarung zum Vollzug der Ehe sittenwidrig

Eine Morgengabe nach islamischem Recht ist heute noch üblich. Sie ist eine vor der Hochzeit vereinbarte Gabe des Bräutigams an die Braut und soll die zukünftige Ehefrau im Fall einer Scheidung absichern. Eine Morgengabe, welche an den Vollzug der Ehe gekoppelt ist, ist nach Ansicht des AG Darmstadt nichtig.

Brautgabe beinhaltete Geld, Gold und Grundstücksanteile

Die Antragsstellerin und der Antragsgegner heirateten am 16.09.1999 im Iran. Der Ehemann verpflichtete sich dabei in einer notariellen Heiratsurkunde, seiner Ehefrau unter anderem ein Brautgeld, zwei Anteile eines Hauses, Gold und Goldmünzen zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung sollte mit der Eheschließung und unabhängig von der Bedürftigkeit entstehen. Sinn und Zweck der sog. „Morgengabe“ sollte jedoch nicht nur der Absicherung der Ehefrau im Falle einer Scheidung dienen, sondern sollte auch für die Erfüllung der ehelichen Pflichten und den Vollzug der Ehe gezahlt werden. Nachdem die Eheleute nach Deutschland übergesiedelt waren, ließen sie sich scheiden.

Ehebruch der Ex-Frau schließt Anspruch nach iranischem Recht aus

Die Ehefrau verlangte nun im Zuge der Scheidung, dass der Ehemann ihr die versprochenen Goldmünzen im Sinne der „Morgengabe“ ausbezahle. Der Antragsgegner war jedoch der Ansicht, er habe den Anspruch durch die Übergabe von Schmuck und Grundstücksteilen bereits überobligatorisch erfüllt. Des Weiteren sei nach iranischem Recht der Ehebruch der Antragstellerin zu berücksichtigen, welcher seine Leistungspflicht ausschließe.

Vertrag schränkt eheliche Freiheit erheblich ein

Den Antrag der iranischen Ehefrau wies das Amtsgericht (AG) Darmstadt ab, da der Vertrag, wegen Vollzug der Ehe zu zahlen, gegen die guten Sitten verstoße und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede sei mit dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen, so das Gericht. Die Freiheit in der Ehe werde durch den in Aussicht gestellten Erhalt von Geld oder die in Aussicht gestellte Haftung bei Vollzug oder nicht Vollzug der Ehe, erheblich eingeschränkt. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und sei daher sittenwidrig.

Folgenschwere Haftung des Verpflichteten im Falle einer Scheidung

Des Weiteren stelle das Recht, frei und unabhängig von äußeren Einflüssen, ob und wann man sich scheiden lasse, ein Freiheitsrecht der objektiven Werteordnung dar. Die folgenschwere Haftung im Falle einer Scheidung schränke die Freiheit des Verpflichteten ebenfalls erheblich ein, rügte das Gericht. Außerdem sei die Ehefrau durch das bestehende deutsche Rechtssystem im Falle einer Scheidung ausreichend abgesichert.

(AG Darmstadt, Beschluss v. 15.05.2014, 50 F 366/13 GÜ)

Praxishinweis:

In einem anderen Fall hatte das OLG Hamm (Beschluss v. 4.07.2012, 8 UF 37/12) entschieden, dass die Vereinbarung einer iranischen Morgengabe eine nach deutschem Recht zu beurteilende, wirksame ehevertragliche Vereinbarung sein kann.


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