Strafanzeige bleibt trotz Einstellung des Ermittlungsverfahren für Anzeigenden folgenlos
Die Ehepartner hatten sich getrennt. Der Mann war ausgezogen und unbekannt verzogen.
Ehefrau lässt Staatsanwaltschaft gegen abgängigen Ehemann ermitteln
Kurz danach hat die Ehefrau der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ihr Mann diverse ihr gehörende goldene Schmuckstücke sowie Unterlagen über die Eheschließung, sozialversicherungsrechtliche Unterlagen (sog. Arbeitsbuch), sowie einen Laptop des gemeinsamen Sohnes gestohlen habe.
Zudem erhob sie den Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber den gemeinsamen minderjährigen Kindern.
Ehefrau zieht Strafantrag zurück - Staatsanwalt stellt Ermittlungsverfahren ein
Nach Bestreiten der Vorwürfe seitens des Ehemanns hat die Ehefrau ihren Strafantrag zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein mit dem Hinweis darauf, dass nach Rücknahme des Strafantrages gem. § 247 StGB die Verfolgung des angezeigten Familiendiebstahls nicht mehr möglich sei. Die weitere Aufklärung der auf eine Verletzung der Unterhaltspflicht gerichteten Vorwürfe sei ohne Mitwirkung der Ehefrau nicht mehr erreichbar.
Ehemann verlangt von Ehefrau erfolglos 587,63 EUR Verteidigergebühren
Mit seinem Antrag beim Familienrecht hat der Ehemann die Erstattung der Verteidigerkosten durch die Ehefrau verlangt. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch gemäß § 823 BGB noch gemäß § 280 BGB i.V.m. § 1353 BGB.
- Eine Pflichtverletzung der Ehefrau Antragsgegnerin bezogen auf die eheliche Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB liege nicht vor.
- Es kommen Schadensersatzansprüche nach § 1353 BGB grundsätzlich nur in Betracht, wenn es ein Ehegatte pflichtwidrig unterlässt, an der Minimierung der gemeinsamen finanziellen Lasten mitzuwirken (z. B. bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung).
Das eheliche Verhältnis sei im Übrigen durch den Auszug des Ehemanns bereits gestört gewesen.
OLG weist Beschwerde des Mannes zurück: Rücknahme des Strafanzeige kein Eingeständnis für Unwahrheiten
Die der betroffenen Seite entstehenden Rechtsanwaltskosten gehören zunächst den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein objektiv unwahrer Sachverhalt wissentlich oder in leichtfertiger - d. h. grob fahrlässiger - Unkenntnis den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht wird. Auch § 469 StPO sieht die die Auferlegung von strafrechtlichen Verfahrenskosten eines objektiv unwahren Vorwurfs nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in Bezug auf den Anzeigeerstatter vor.
- Zivilrechtlich muss der Ehemann nachweisen, dass die Vorwürfe wegen Diebstahls„aus der Luft gegriffen sind“, was er nicht getan hat.
- Vorwürfe wegen Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber den Kindern sind aufgrund der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen nicht von vornherein abwegig.
- Der Ehefrau konnten auch keine zu missbilligenden Beweggründe nachgewiesen werden.
(OLG Dresden, Beschluss vom 14.5.2012, 21 UF 1377/11).
Praxishinweis: Gerichte werden wohl nur in Ausnahmefällen von einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage seitens des Anzeigenerstatters ausgehen. Auch wenn das Risiko der Inanspruchnahme auf Schadensersatz gering ist, sollte die Anzeige aber besser nicht als „Druckmittel“ für etwaige Ansprüche oder zur Ermittlung des Aufenthalts des anderen dienen.
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