Trennungsunterhalt nach 10 Jahren Trennungszeit verwirkt

In einer Grundsatzentscheidung hat das OLG Bamberg eine ungewöhnlich lange Trennungszeit als Verwirkungsgrund für den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zwischen Ehegatten gewertet.

Zum Zeitpunkt der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs lebte der Antragsteller bereits mehr als zehn Jahre von seiner Ehefrau getrennt. Die beiden aus der Ehe hervorgegangen Kinder waren inzwischen volljährig. Der Antragsteller lebte mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Er bezog eine kleine Rente und bestritt seinen Lebensunterhalt im übrigen mit Hilfe von Sozialleistungen. In dieser Situation besann er sich darauf, dass seine Ehefrau, von der er noch immer nicht geschieden war, seine finanzielle Situation durch Unterhaltszahlungen aufbessern könnte. Nachdem die Ehefrau nicht freiwillig zur Zahlung von Unterhalt bereit war, zog der Ehemann vor Gericht.

Familiengericht lässt Ehemann abblitzen

Das angerufene Familiengericht verweigerte die vom Antragsteller erstrebte Unterhaltszahlung unter Hinweis auf die mehr als zehnjährige Trennungszeit. Nach Auffassung des Familiengerichts wäre eine Unterhaltsgewährung nach 10jähriger Trennung unbillig. Hiermit gab der Antragsteller sich nicht zufrieden und legte Beschwerde beim OLG ein. Er verwies darauf, dass es für die Gewährung von Trennungsunterhalt auf die Dauer der Trennungszeit nach dem Gesetz nicht ankomme. Auch im Rahmen des Zugewinns habe der BGH in der sog. „Lotto-Entscheidung“ einen Ehepartner nach langer Trennungszeit dazu verpflichtet, die Hälfte des während der Trennungszeit erlangten Lottogewinns im Rahmen der Scheidung als Zugewinnausgleich an den anderen Ehepartner zu zahlen (BGH, Urteil v. 16.10.2013, XII ZB 277/12).

Unterhaltsanspruch ist nach mehr als 10jähriger Trennung verwirkt

Die OLG-Richter zeigten für die Argumentation des Ehemannes kein Verständnis. Zwar sehe das Gesetz eine Berücksichtigung der Dauer der Trennungszeit bei der Zuerkennung von Trennungsunterhalt tatsächlich nicht vor. Jedoch könne eine überlange Trennungszeit im Rahmen des Verwirkungstatbestandes gemäß §§ 1579 Nr. 8 BGB, 1361 Abs. 3 BGB berücksichtigt werden.

Pflicht zur ehelichen Solidarität währt nicht unbegrenzt

Das OLG wies darauf hin, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt auf dem Grundgedanken beruhe, dass Ehepartner einander zur ehelichen Solidarität verpflichtet seien. Die Verpflichtung zur ehelichen Solidarität gelte aber nicht unbeschränkt, vielmehr sei unter Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen, inwieweit die auf dem Solidaritätsgedanken fußenden ehelichen Pflichten noch bestünden. Nach einer Trennungszeit von mehr als zehn Jahren und einem weitgehenden Verlust des persönlichen Kontaktes der Eheleute bestehe eine Pflicht zur ehelichen Solidarität nur noch in sehr eingeschränktem Maß. Vorliegend seien darüber hinaus keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine auch nach zehnjähriger Trennung noch bestehende Unterhaltsverpflichtung begründen könnten. Aus diesem Grund sei nach diesem Zeitablauf eine Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt eingetreten. Das OLG versagte dem Ehemann daher den geltend gemachten Unterhaltsanspruch.

(OLG Bamberg, Beschluss v. 13.05.2013,  5 UF 361/13)


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