Umgangsrecht: Grundsätze zu einem oft heiß umkämpften Recht
Viele Kinder werden durch eine Scheidung zum "Kofferkind". Sie haben künftig zwei Zuhause und wechseln und pendeln zwischen Eltern-, manchmal auch Großelternteilen hin und her. Kein einfaches Los, aber wahrscheinlich meist besser, als auf wichtige Bezugspersonnen ganz zu verzichten.
Eigentlich eine Umgangspflicht
Wirklich leidvoll wird es, wenn ein langwieriges juristisches Zerren um das Ob, Wie und Wann des Umgangsrechtes erfolgt. Dabei ist der Begriff Umgangsrecht irreführend, denn der Umgang mit dem eigenen Kind ist in eine Pflicht der Eltern und erst in 2. Linie ein subjektives Recht: Umgang mit beiden Eltern ist ein verfassungsrechtlich geschütztes höchstpersönliches Recht des Kindes (BGH, Beschluss v. 14.05.2008, XII ZB 225/06).
Rechtsänderungen, um Umgangsrechte abzusichern
In letzten Jahren wurden einige Rechtsänderungen eingeführt, um endlose umgangsrechtliche Scharmützel, die immer auch auf Kosten der Kinder gehen, zu unterbinden.
Durch das FGG-Reformgesetz zum 1.9.2009 wurde das Verfahren zur Stärkung von Umgangsrechten durchsetzungskräftiger und temporeicher ausgestaltet und dem Kind "Verstärkung zur Seite" gestellt.
Das betraf die Vollstreckung von Umgangsentscheidungen (§§ 88 ff. FamFG) und die Beschleunigung von Umgangsverfahren (§§ 49 ff. FamFG). Stärkung der Kinderrechte erfolgte durch einen Verfahrensbeistand und Einführung eines Umgangspflegers.
Umgangsrecht: Grundlage, Einschränkung und Durchsetzung
Bei getrennt lebenden Eltern ist das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind teilweise ein noch kritischerer Streitpunkt als Fragen des Unterhaltes. Welche Rechtsgrundsätze und Sonderfälle, wie etwa die Anordnung eines betreuten Umgangs, sind zu beachten? Was ist durchsetzbar?
Welche Personen gelten umgangsrechtlich als Eltern?
Eltern im Rechtssinne sind nicht zwingend die biologischen Eltern.
Zuviele Mütter bzw. Väter an Bord?
Die geltende Rechtslage sieht nur die rechtlich legitimierten Eltern als Träger des Umgangsrechts an. Dies ist grundsätzlich auch der biologische Vater des nichtehelichen Kindes.
Anders ist dies aber, sobald auf Grund gesetzlicher Regelungen eine andere Person in die Vaterstellung einrückt. Beispiel: So gilt etwa nach § 1592 BGB der zur Zeit der Geburt eines Kindes mit der Mutter verheiratete Ehemann als der Vater des Kindes, ebenso derjenige der die Vaterschaft (irrtümlich) rechtswirksam anerkannt hat.
Manchmal will es keiner gewesen sein - doch andererseits machen sich mittlerweile nicht nur Väter, sondern auch Mütter die Elternschaft gegenseitig streitig:
Mama“ vs. „Mami“ – Frau wird nicht automatisch Elternteil eines leiblichen Kindes ihrer Lebenspartnerin
Ein Umgangsrecht mit dem Kind steht der Lebenspartnerin, die nicht die Mutter des in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindes ist, nicht unter den Voraussetzungen von § 1684 BGB als Eltern, sondern nach § 1685 BGB zu.
Wie steht es mit dem Umgangsrecht der Großeltern?
Der Dreh- und Angelpunkt ist auch hier das Kindeswohl und bei der Frage, ob das Umgangsrecht der Großeltern dem Wohl des Kindes dient, ist eine Abwägung der Interessen des Kindes, der Eltern und der umgangsberechtigten Großeltern vorzunehmen.
Eigenes Umgangsrecht für Großeltern: Voraussetzungen und Durchsetzung
Verweigern die Eltern - oder ein Elternteil - den Großeltern den Kontakt zum Enkelkind, haben die Großeltern die Möglichkeit, um den Umgang zu kämpfen. Ihnen steht nach neuerem Recht ein gesetzliches Umgangsrecht zur Seite - wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Familienstreitigkeiten sind kein Gegenargument.
Umgangsrecht für Großeltern - auch gegen Willen des sorgeberechtigten Vaters
Wenn es dem Kindeswohl dient, haben Großeltern ein eigenständiges Umgangsrecht mit ihrem Enkel. Auch der Vater kann den Kontakt nicht verbieten, selbst wenn er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat und die Ex-Schwiegereltern nicht (mehr) mag.
Hintertreiben oder Unmöglichmachen des Umgangs
Manchmal will ein Elternteil den anderen mit Macht und unter unterschiedlichsten Vorwänden von der Wahrnehmung des Umgangsrechts abhalten. Das geht nicht mehr so leicht wie früher. Heute wird beim Hintertreiben des Umgangsrechts auch mal Ordnungsgeld verhängt.
Mal kommt was dazwischen
Kindergeburtstag rechtfertigt keine Umgangsverhinderung
Ein Kindergeburtstag ist kein ausreichender Grund, um dem Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind vorzuenthalten.
Mal gibt es Einschränkungen
Umgangsrecht umfasst ohne Altersgrenze auch die Übernachtung beim Besuchten
Kinder, die den Umgangsberechtigten besuchen, dürfen grundsätzlich auch bei ihm übernachten. Besonders wenn der so weit von seinem Kind entfernt wohnt, dass er sein Umgangsrecht ohne die Möglichkeit einer Übernachtung kaum wahrnehmen könnte, müssen triftige, das Kindeswohl betreffende Gründe nachgewiesen werden, um eine Übernachtung auszuschließen.
Mal wir ein Elternteil räumlich abgehängt
Einschränkung der Freizügigkeit der Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht
Die Mutter darf mit ihrem Kind nicht ohne weiteres ins entfernte Ausland ziehen. Sie muss beachtliche Gründe vorweisen, die mit dem Kindeswohl kompatibel sind.
Zur Durchsetzung umgangsrechtlicher Entscheidungen bei Problemen
Umgangsrechtliche Entscheidungen können vollstreckt werden. Die Vollstreckung richtet sich nach §§ 88 ff. des am 1.9.2009 neu in Kraft getretenen FamFG.
- Voraussetzung ist das Vorliegen einer richterlichen Umgangsverfügung.
- Eine Umgangsvereinbarung reicht als Grundlage für die Vollstreckung nicht aus ( BGH, Beschluss v. 11.5.2005, XII ZB 120/04).
- Die gerichtliche Verfügung muss vollzugsfähig sein, d.h. konkrete Anweisungen gegenüber dem betreuenden Elternteil enthalten (OLG Koblenz, Beschluss v. 25.9.2006, 11 WF 490/06).
- Unternimmt dann der betreuende Elternteil keine Anstrengungen, damit das Kind eine gerichtliche Umgangsregelung befolgt, rechtfertigt dies Vollstreckungsmaßnahmen.
Wechselmodell: Das Kind als Familienpendler
Neue Väter wollen sich oft nicht mehr auf Wochenenden und Ferien verweisen lassen. Immer öfter wollen Eltern sich die Betreuung der Kinder durch eine rege Wandertätigkeit der Kinder zwischen Familienwelten teilen. Richter und Psychologen sind skeptisch.
Kinderbetreuung: «Wechselmodell» nur ausnahmsweise, bei Konsens und guter Kommunikation zwischen Eltern, zulässig
Immer mehr Eltern wollen das Kind nach der Trennung abwechselnd betreuen. So muss keiner das Zusammenleben mit dem Kind „aufgeben“, doch es wird zum Wanderer. Ein neues OLG-Urteil zeigt Nachteile auf und erklärt den ständig wechselnde Aufenthalt für nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist, dass die Eltern bereit und fähig sind, miteinander zu kooperieren. Gegen den Willen eines Elternteils sei ein solches Modell nicht sinnvoll.
Nur ausnahmsweise empfehlenswert
Im wissenschaftlichem Schrifttum und in der Rechtsprechung besteht aber Einigkeit darüber, dass das Wechselmodell nur dann eine Alternative sein kann, wenn
- die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen und beide hoch motiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind,
- sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen.
- Unverzichtbare Voraussetzung ist ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille.
Vgl. dazu OLG Stuttgart in FamRZ 2007, 1266; OLG München in FamRZ 2007, 753; OLG Dresden in FamRZ 2005, 125 f..
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