Trotz Ganztagsbetreuung nur Teilzeit-Erwerbsobliegen der Mutter
Ganztagsbetreuungsplätze sind immer noch rar. Verpflichten sie eine erwerbstätige Mutter unterhaltsrechtlich zugleich auch zur Vollzeitarbeit im Sinne einer entsprechenden Erwerbsobliegenheit?
Vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Mutter bei Ganztagsbetreuung?
Die Mutter eines fünfjährigen Sohnes zog mit diesem nach der Trennung ihres Mannes von Düsseldorf nach Wien, wo sie seit September 2011 als Store Managerin zunächst in Vollzeit, danach in Teilzeit mit 25 Wochenarbeitsstunden beschäftigt ist.
Da sie aufgrund der Betreuung ihres Kindes nicht vollschichtig arbeiten kann, verlangte sie von ihrem Ex-Mann Aufstockungsunterhalt. Dieser lehnte eine Zahlung ab, da das Kind ganztags fremdbetreut werde und seine Ex-Frau daher eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit treffe. Zudem sei ihre Abfindung aus dem früheren Arbeitsverhältnis anzurechnen.
Auch elternbezogene Gründe müssen berücksichtigt werden
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sei von der Mutter keine weitergehende Beschäftigung zu verlangen. Grundsätzlich könne der geschiedene Ehegatte wegen der Betreuung eines Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind einerseits die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Betreuungsbedarf morgens und abends zu beachten
Andererseits sei aber auch zu beachten, dass neben einer Ganztagsbetreuung auch morgens und abends ein Betreuungsbedarf anfalle. Um daher eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Eltern zu gewährleisten, sei daher die Mutter nicht verpflichtet, während der ganzen durch die Fremdbetreuung gewonnen Zeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Spielraum für Arztbesuche, Hausarbeit, Behördengänge und Einkäufe
Vielmehr sei ihr ein gewisser Spielraum für Arztbesuche, Hausarbeit, Behördengänge und Einkäufe zu belassen und es ihr dadurch zu ermöglichen, sich nach der Heimkehr von der Arbeit dem Kind zu widmen.
Daher habe sie in der Höhe der Differenz zu einem Einkommen einer Vollzeitstelle Anspruch auf Betreuungsunterhalt, so das Gericht in seiner Begründung.
Abfindung aus Arbeitsverhältnis wird nicht angerechnet
Im Übrigen sei auch die anlässlich der früheren Beschäftigung gezahlten Abfindung nicht anzurechnen. Diese bleibt dann unterhaltsrechtlich unberücksichtigt, wenn die neue Arbeitsstelle ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2013, II-1 UF 180/13).
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