Kein Anspruch auf Behördenauskunft, wenn eine Anzeige erstattet wurde


Kein Anspruch auf Behördenauskunft, wenn Anzeige erstattet wird

Behörden sind maßgeblich auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Würde aber die Anonymität beim Erstatten einer Anzeige nicht gewahrt, würde häufig davon absehen. Daher werden die personenbezogene Daten von Hinweisgebern nur in sehr wenigen Ausnahmefällen gegenüber den Angezeigten preiszugeben. Das gilt auch für verärgerte Hundehalter.

Die Angst vor der italienischen Dogge (Cane Corso) des Nachbarn war Auslöser des pfälzischen Rechtsstreits.

Hinweise auf Gefährlichkeit des Hundes aus der Nachbarschaft

In der – mit der Bitte um Vertraulichkeit versehenen – Anzeige wurde  der Behörde von beängstigenden Begegnungen beim Ausführen berichtet, bei denen der Hund aufgeregt sei, laut belle, hochspringe und an der Leine zerre. Besonders wenn die 10- bis 15-jährigen Töchter allein mit ihm unterwegs sind, sei die Sorge groß.

Hundehalter wollte wissen, ob sein Verdacht zu Anzeigenstellern richtig war

Dem Hinweis vorausgegangen war eine Abmahnung mit anschließendem Zivilrechtsstreit durch den Hundehalter gegenüber einer bestimmten Nachbarin, die seine Töchter mit dem Hund gefilmt hatte. Daher war es dem Hundebesitzer auch so wichtig die Namen der Anzeigenden zu erfahren, denn er vermutete die Initiative dieser Nachbarin und deren Überredungskunst als Quelle für den behördlichen Hinweis mehrerer Personen. 

Behörde empfiehlt Leine und Maulkorb

Die Behörde reagierte auf den Hinweis mit einem Info-Schreiben an den Halter. Sie wies auf die Anleinpflicht und auf die Vorschriften über gefährliche Hunde hin sowie auf ein mögliches Vorgehen potentiell Geschädigter. Es wurde empfohlen, den Hund nur noch mit Leine und Maulkorb und von körperlich und geistig dazu geeigneten Personen ausführen zu lassen.

„Er will doch nur spielen“

Der Hundebesitzer bestand darauf, dass sein Hund gutmütig, ausgeglichen und kinderfreundlich, lediglich jung und deshalb noch spielgetrieben sei. Er gab eine ausführliche Stellungnahme ab, obgleich Maßnahmen nach dem LHundG gegen ihn nicht eingeleitet wurden. Der Hundehalter verlangte die Namen der Informanten zu erfahren, was nach Ablehnung durch die Behörde im Rechtsstreit vor dem VG Neustadt mündete.

Behörde und Gericht einig über vertrauliche Behandlung der Namen

Das Gericht sah es nicht anders als die Ordnungsbehörde. Das Transparenzgesetz von Rheinland-Pfalz (LTranspG RP) gibt zwar grundsätzlich einen Anspruch auf amtliche Informationen, enthält aber auch Ausschlussgründe, die hier einschlägig sind.

Sollen personenbezogene Daten Dritter offenbart werden, geht das nur

  • mit Einwilligung der Betroffenen,
  • mit Erlaubnis durch Rechtsvorschrift oder wenn
  • das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG).

Nichts davon konnte der Hundehalter in die Waagschale werfen. Er hatte nur sein unzureichendes privates Interesse zu bieten.

Arbeit der Behörden darf durch Datenpreisgabe nicht erschwert werden

Hinzu kommt ein weiterer Ausschlussgrund. Ein Antrag wie der des Hundehalters soll auch dann abgelehnt werden, wenn die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Straf- und Ordnungsbehörden beeinträchtigt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 LTranspG). Eine Erschwernis der Arbeit wird als ausreichend erachtet.

Ohne Anonymität kämen seltener Hinweise aus der Bevölkerung

Ohne sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung könnten die Behörden, die mit der Gefahrenabwehr betraut sind, nicht effektiv arbeiten. Vieles würde ihnen ohne die achtsame Mithilfe der Bürger untergehen. Wohl nur ein Bruchteil der Menschen würde seine Beobachtungen weitergeben, wüssten sie, dass ihre Namen offenbart würden.

(VG Neustadt (Weinstraße), Urteil v. 26.7.2021, 5 K 1113/20.NW; nicht rechtskräftig).

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