Steuerpflicht bei Übernahme von Anwaltberufshaftpflichtbeiträgen

Neben dem Gehalt erhalten angestellte Anwälte häufig weitere Zuwendungen von ihrer arbeitgebenden Kanzlei wie den Ersatz der Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung, den Anwaltsverein oder die Rechtsanwaltskammer etc.. Der BFH hat nun entschieden, welche Teile wann lohnsteuerpflichtig sind und welche nicht.

Nicht jede Wohltat des Arbeitgebers wird auch vom Finanzamt durchgewunken.

Finanzamt fordert Lohnsteuer für Versicherungsbeiträge nach

Nach Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Rechtsanwaltskanzlei-GbRs forderte das Finanzamt in den zwei gleichgelagerten Fällen Lohnsteuer nach. Stein des Anstoßes: die Kanzleien zahlten für ihre angestellten Rechtsanwälte u.a. im Rahmen ihrer Sozien-Versicherung Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung.

Nicht nur Gehalt, auch weitere Vorteile und Erstattungen sind u. U. lohnsteuerpflichtig

Jeder Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er für den Arbeitnehmer vom Arbeitslohn abzuführen hat. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören neben dem Gehalt auch andere Bezüge und Vorteile, u.a. auch die Erstattung von Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen tätigt (§ 19 Abs. 1 EStG).

Keine Steuerpflicht, wenn Leistung vornehmlich im Eigeninteresse des Betriebs

Ob eine Leistung Arbeitslohncharakter hat oder nicht, entscheidet sich vereinfacht gesagt daran, auf welcher Seite das stärkste Interesse an ihr besteht. Die Typisierung als Arbeitslohn wird verneint, wenn ein starkes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers dahintersteckt und gleichzeitig das Interesse des Arbeitnehmers an dem Vorteil gering und etwaige Annehmlichkeiten für ihn eine bloße Reflexwirkung sind.

Nach diesen Kriterien sind bei angestellten Anwälten lohnsteuerpflichtiger Lohn:

  • Beitragszahlungen für eine Berufskammer mit gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft (Rechtsanwaltskammer),
  • Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an den DAV (Deutscher Anwaltsverein),
  • Übernahme der Umlage zum beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach).

Jeder Rechtsanwalt muss zwingend Berufshaftpflichtversicherung haben

Bei der Berufshaftpflichtversicherung kann die Interessenlage gemischt sein. Grundsätzlich sind Rechtsanwälte gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 51 Abs. 1 S. 1 BRAO). Tun sie es nicht, riskieren sie ihre Zulassung. Daher liegt es im ureigenen Interesse jeden Rechtsanwalts, die Versicherungsbeiträge zu bezahlen.

Versicherung durch Sozietät dient v.a. auch eigenem Schutz der Partner

Aber: Angestellte Anwälte handeln „nur“ als Erfüllungsgehilfen der Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Außenhaftung für Anwaltsfehler trifft die Gesellschafter der Sozietät, nicht den Angestellten selbst. Wird der angestellte „Briefkopfanwalt“ daher in den Versicherungsschutz einbezogen, so dient das in erster Linie dem Schutz der Sozietät zur Abwehr einer Unterdeckung.

Prämie wird zerlegt in Anteile der gesetzlichen Mindestdeckung und der Höherversicherung

Daran anknüpfend differenziert der BFH bei den Berufshaftpflicht-Prämien, wenn die arbeitgebende Kanzlei für die Sozietäts-Gesamtheit Versicherungsschutz erwirbt. Die Prämie wird aufgespalten. Für den Anteil der gesetzlichen Mindestdeckung, die der Angestellte zwingend für sich braucht, fällt Lohnsteuer an, für die darüber hinaus gehende freiwillige Höherversicherung entfällt sie.  

Aufteilung nur, wenn der Anwalt sich nicht schon separat versichert

Das hieße für den Fall, dass der Anwalt selbst seine eigene Berufshaftpflichtversicherung auch während der Zeit der Anstellung unterhält und bezahlt, dass gar keine Lohnsteuer auf die Sozienversicherung, die – reflexartig auch dem Angestellten zum Vorteil ist - anfällt.  

(BFH, Urteile v. 1.10.2020, VI R 11/18 und VI R 12/18)
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