Weihnachtsgeschenke für die Mitarbeiter sind guter Stil und für Unternehmen und Freiberufler häufig schon unter Motivations- und Imagegesichtspunkten sinnvolle Ausgaben. Wer sich an die Freigrenzen hält, ist auch steuerlich auf der sicheren Seite.

Regelungen zu Freigrenzen und Betriebsausgaben beachten

Geschenke erhalten nicht nur die Freundschaft, sie steigern auch die Motivation. Das gilt ganz besonders auch zur Weihnachtszeit. Damit Arbeitgeber steuerlich aber nicht übermäßig belastet werden, müssen sie bestimmte Regelungen zu Freigrenzen und Betriebsausgaben beachten.

 

Zuwendungen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

Grundsätzlich gilt: Alle Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sind Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer gehören derartige Zuwendungen grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Damit der Beschenkte nicht durch die Steuerpflicht verärgert wird, kann der Arbeitgeber die Geschenke mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern (§ 37b Abs. 2 EStG).

Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss sie in der Lohnsteueranmeldung angeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abführen.

Hinweis: Die Pauschalierung der Steuer ist nur möglich, wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Damit soll verhindert werden, dass regulärer Arbeitslohn in steuerlich günstigere Sachzuwendungen umgewidmet wird.

 

Wahlrecht zur Pauschalierung innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich

Unternehmen sollten beachten, dass sie das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer gegenüber Arbeitnehmern innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben müssen. Die Entscheidung muss spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin getroffen werden.

 

Ausnahmen von der Pauschalbesteuerung

Bloße Aufmerksamkeiten bis zu einem Bruttowert von 40 Euro bleiben lohnsteuerfrei, wenn es sich um einen besonderen Anlass handelt. Mögliche derartige Anlässe sind Geburtstage, Kommunion oder Konfirmation eines Kindes oder ähnliche Ereignisse.

 

Geldzuwendungen: Für Geldzuwendungen gibt es keine Freigrenzen. Sie zählen immer zum Arbeitslohn, egal wie hoch oder niedrig sie ausfallen.