Kippt die fiktive Schadensberechnung für alle Bereiche?
Eine völlig normale Verkehrsunfallsache, wie sie bei den Gerichten täglich zu Hunderten eingeht, sorgt in der Rechtsprechung für Tumult.
Der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Trotz
Eine mögliche Schadensersatzrevolution wird ausgelöst vom Landgericht Darmstadt, das eine langjährig etablierte Rechtsprechungspraxis aus den Angeln heben und durch neue Grundsätze ersetzen möchte. Der Leitsatz des Urteils beginnt verwegen und ohne Umschweife mit:
„Entgegen der Auffassung des BGH…“
Versicherungsbetrügereien soll der Boden entzogen werden
Aus dem Herzen des Richters/Richterin spricht der Frust darüber, dass die derzeitigen Regeln für kriminelle Machenschaften ausgenutzt werden, v.a. für Versicherungsbetrügereien.
Wahrscheinlich hatte da jemand zu viele Rechtssachen auf dem Tisch, in denen Verkehrsunfälle manipuliert wurden oder er dies vermutete.
Die Masche:
- Es werden i.d.R. Fahrzeuge der Oberklasse mit hohem Wiederbeschaffungswert eingesetzt und absichtlich in fingierten Unfällen beschädigt.
- Von der Versicherung wird sodann die Regulierung auf Basis der fiktiven Reparaturkosten verlangt,
- während die Unfallspuren am Auto zu vielfach niedrigeren Kosten in Hinterhofwerkstätten beseitigt werden.
Fiele die Möglichkeit weg, von dem Unfallgegner die fiktiven Reparaturkosten zu verlangen und stattdessen nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten nach einer erfolgten Reparatur, Wäre dieses "Geschäftsmodell" erledigt.
BGH beerdigte kürzlich den fiktiven Schadensersatz für das Werkvertragsrecht
Das kleine Loch im Zaun erblickte das Gericht in einer BGH-Entscheidung vom 22.2.2018 (VII ZR 46/17).
- In diesem Verdikt der Karlsruher Richter wurde der fiktive Schadensersatz für das Werkvertragsrecht gestrichen,
- allerdings ausdrücklich nur für diesen Bereich, dessen Besonderheiten geschuldet.
- Auch hier steht die Problematik der Überkompensation des Geschädigten im Vordergrund.
Der 7. Senat meinte, sie sei im Werkvertragsrecht größer als woanders, namentlich im Kaufrecht. Er bemängelt die in den Sachverständigengutachten enthaltenen Kalkulationsberechnungen, die EDV-gestützt durchweg auf Herstellerpreise und -empfehlungen abstellen, die in der Reparaturpraxis so nicht einmal von den markengebundenen Fachwerkstätten umgesetzt werden und überdies auch den Austausch von Teilen und Komponenten empfehlen, die gar nicht beschädigt sind.
- Das führt dazu, dass die von Sachverständigen geschätzten Mangelbeseitigungskosten durchweg erheblich über den Beträgen liegen,
- die tatsächlich für die konkrete Schadensbeseitigung aufgewendet werden, wenn eine solche überhaupt erfolgt.
Bewährtes Haftungssystem würde umgestoßen
Dem Richter ist durchaus bewusst, was er mit seiner Entscheidung ins Rollen bringt. So räumt er ein, dass das derzeitige System der Schadensabwicklung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten
- den Verkehrskreisen wohlvertraut ist und
- – was seine technische Abwicklung betrifft – im Wesentlichen reibungslos funktioniert.
Das langfristige Ziel der Unterbindung von unrechtmäßigen Bereicherungen ist ihm jedoch wichtiger als die Aufrechterhaltung des Status quo.
Kollision beim Abbiegevorgang
Der konkrete Fall, um den es ging, ist bei all dem fast egal, soll der Vollständigkeit halber aber dennoch kurz skizziert werden:
- Kläger war der Fahrer eines Mercedes Benz C 250 CDI,
- der behauptete, an einer Kreuzung angehalten zu haben, um rechts abzubiegen.
- Aus dieser Richtung soll ihm eine Opel-Fahrerin entgegengekommen sein, die sein Auto rammte, weil sie ihre Linkskurve zu sehr schnitt.
- Der Schaden inklusive Sachverständigengutachten und vorgerichtlicher Anwaltskosten summierten sich auf rund 6.700 EUR.
Nimmt der BGH den rebellischen Vorstoß des Landgerichts auf?
Das Landgericht hatte den Kläger frühzeitig darauf hingewiesen, dass es Probleme mit der nur fiktiven Schadensberechnung habe. Dieser bzw. sein anwaltlicher Vertreter änderten jedoch an ihrer Antragsstellung nichts. Zu sehr hatten sie sich auf die ständige Rechtsprechung verlassen und waren sicherlich nachvollziehbar perplex, als der Richter seine „Drohung“ wahrmachte und BGH-konträr entschied. Spannend und abzuwarten ist nun, wie sich im Ergebnis der BGH insgesamt dazu positioniert.
(LG Darmstadt, Urteil v. 24.10.2018, 23 O 356/17).
Hintergrund:
Massendelikt Versicherungsbetrug
„In Schurken und Narren teilt sich die Welt“. Diese Binsenweisheit stimmt jedenfalls für die Versicherungsnehmer: Wer nicht betrügt, zahlt in jedem Fall drauf, denn die Dunkelziffern für Versicherungsbetrug sind so hoch, dass nicht zu leugnen ist, das etwas mehr Ehrlichkeit in diesem Bereich die Versicherungsprämien drastisch senken müsste: Betrüger sahnen nach Milliarden pro Jahr ab.
Ohne die Betrugsschäden könnte für die Autofahrer die Prämie in der Haftpflicht-Versicherung um einige Prozente, in der Kasko-Versicherung sogar um einen zweistelligen Prozentsatz niedriger sein.“
Dabei gibt es neben den fingierten Verkehrsunfällen auch ander Vorlieben für bestimmte Versicherungssparten und Gegenstände. Brillen und IT-Geräte stehen ganz oben auf der Versicherungsbetrugs-Hitliste, beim Autodiebstahl wird eine Betrugsquote von 50 % gemutmaßt, und nach Einbrüchen - so wird geschätzt - wird der Schaden in 60-70 % der Fälle nach oben frisiert. Besonders bei kleineren Schäden haben die Betrüger gut Karten. Bei Bagatellschäden gilt bei vielen Versicherungsunternehmen die Zok-Regelung (= Zahlen ohne Kontrolle).
Doch allgemein versuchen die Unternehmen angesichts immenser Schäden verstärkt, Versicherungsbetrügern das Handwerk zu legen. In der Versicherungswirtschaft gibt es seit längerer Zeit ein Hinweis- und Informationssystem (HIS), das u. a. zur Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug Verwendung findet. Dieses System wird auch Uniwagnis-Datei oder "Schwarze Liste" genannt. Allerdings muss in Zeiten der DSGVO diese Liste transparenter geführt werden als zuvor.
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