Wiederholte Fehler des Büropersonals setzen Anwalt unter Zugzwang
Der Fall betraf eine Mandantin, die nachehelichen Unterhalt beantragt hatte. Nachdem ihr Antrag beim Amtsgericht zurückgewiesen worden war, legte sie dagegen über ihren Anwalt Beschwerde ein.
Fax ging ins Leere
Das Problem: Seine Bürokraft hatte eine Beschwerdebegründung gefaxt, die der Anwalt nicht unterzeichnet hatte.
- Das Oberlandesgericht verwarf deshalb die Beschwerde als unzulässig und lehnte auch den Wiedereinsetzungsantrag ab.
- Begründung: Den Verfahrensbevollmächtigten treffe ein Organisationsverschulden.
- Die Bürokraft habe besonders intensiver Überwachung und Kontrolle bedurft.
Der Mitarbeiterin sei nämlich bereits im Jahr 2013 in einem früheren Verfahren zum Versorgungsausgleich ein Fehler unterlaufen. Die Mitarbeiterin habe damals einen Antrag auf Fristverlängerung an das falsche Gericht adressiert und den Fehler selbst auf eine entsprechende Anweisung nicht korrigiert.
Unachtsame Mitarbeiter besonders überwachen und immer wieder kontrollieren
Diese Unachtsamkeit habe dem Rechtsanwalt Veranlassung geben müssen, die Mitarbeiterin besonders zu überwachen und immer wieder stichprobenweise zu kontrollieren, ob Weisungen befolgt werden. Gerade dies könne dem Vorbringen des Mandanten aber nicht entnommen werden. Damit sei eine unverschuldete Fristversäumung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Auch einfache Bürotätigkeiten müssen kontrolliert werden
Dagegen zog der Anwalt weiter nach Karlsruhe. Doch der Bundesgerichtshof beurteilte den Fall genauso wie die Vorinstanz. Zwar stelle die Versendung der Rechtsmittelbegründung per Telefax eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der jedenfalls eine voll ausgebildete und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt werden darf.
Dies gilt nach Ansicht der Karlsruher Richter indessen mit der Einschränkung, dass es sich um eine zuverlässige Kraft handeln muss und keine Umstände vorliegen dürfen, die eine besondere Kontrolle durch den Rechtsanwalt erfordern.
(BGH, Beschluss vom 13.1.2016, XII ZB 653/14).
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