Haftung bei Schäden durch die Freiwillige Feuerwehr

Wenn es brennt, ist höchste Eile geboten. Bei einem Löscheinsatz wurde das Auto einer Nachbarin beschädigt. Hatte die Geschädigte einen Amtshaftungsanspruch gegen die Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr? Oder musste sie hinnehmen, dass durch das Löschwasser gesprungen Dachziegel ihr Fahrzeug beschädigten.

Ein Wohnhausbrand machte den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr notwendig. Bei der Bekämpfung des Brandes schien höchste Eile geboten. Darauf ließ eine heftige Rauchentwicklung schließen ließ.

Wasserschlauch an der Brandstelle zügig verlegt

Um keine Zeit zu verlieren, erkundete die Feuerwehr die Brandstelle und verlegte währenddessen vorsorglich schon einmal einen zehn Zentimeter dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug zum Brandherd. Der Wasserschlauch führte direkt am Auto der Klägerin vorbei, der das Nachbargrundstück des vom Brand betroffenen Hauses gehörte.

Feuerwehr deckte geparktes Auto mit Schutzdecke ab

Als die Feuerwehr ihre Erkundung abgeschlossen hatte und klar war, dass der Wasserschlauch zum Einsatz kommen würde, versuchte sie die Eigentümerin des Pkw zu erreichen, allerdings vergeblich. Daraufhin deckten die Feuerwehrleute das Fahrzeug mit einer Schutzdecke ab und begannen mit den Löscharbeiten.

Dabei platzten einige Dachziegel und Splitter fielen auf den Boden und auf das Fahrzeug der Klägerin und beschädigten dieses. Ursächlich dafür war das kalte Wasser, das auf die vom Brand erhitzten Dachziegel gespritzt wurde.

 Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr 

Die Klägerin forderte von der Verbandsgemeinde, der Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr, Schadensersatz. Sie begründete dies folgendermaßen:

  • Die Feuerwehr hätte es ihr ermöglichen müssen, ihren Wagen zu entfernen, bevor sie mit den Löscharbeiten begann.
  • Das Abdecken ihres Autos mit der Schutzdecke sei ein völlig unzureichender Versuch gewesen, ihr Fahrzeug vor etwaigen Schäden zu schützen.

Das Landgericht Koblenz schloss sich der Argumentation der Klägerin nicht an und wies die Klage ab.

Haftungsprivileg aus Geschäftsführung ohne Auftrag greift analog 

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 1 BGB gegen die Gemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr gilt hier ein weniger strenger Maßstab.  Es kommt hier zu einer analoger Anwendung das Haftungsprivileg des § 680 BGB, der für die Haftung bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) greift. Ansprüche entstehen danach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  • Da eine Haftung wegen Vorsatzes nach dem festgestellten Sachverhalt ausscheide,
  • könne eine Haftung nur noch dann in Frage kommen, wenn die Freiwillige Feuerwehr bei ihrer Löschaktion grob fahrlässig gehandelt habe.
  • Dazu müsse  eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliege, und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sei.

Gericht sah bei der Löschaktion keine grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehr

Eine grobe Fahrlässigkeit seitens der Feuerwehr sah das Gericht aus folgenden Gründen nicht:

  • Da die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätig sind, dürften die sich aus dem Dienst ergebenden Amtspflichten nicht überspannt werden.
  • Es sei nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehrleute ihr Hauptaugenmerk auf das zu schützende Rechtsgut, das brennende Haus, und nicht primär auf den Schutz des Autos der Klägerin gerichtet hätten.
  • Die Feuerwehr habe auch nicht zwei bis drei Minuten mit ihren Löscharbeiten warten müssen, um es der Klägerin zu ermöglichen, ihr Fahrzeug aus dem Einsatzgebiet zu entfernen.
  • Mit der Schutzdecke habe die Feuerwehr zumindest versucht, das Fahrzeug der Klägerin zu schützen.

Fazit des Gerichts: Keine grobe Fahrlässigkeit seitens der Feuerwehr. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Verbandsgemeinde. Das Gericht wies noch darauf hin, dass bei der Beurteilung der Sachlage berücksichtigt werden müsse, dass die Feuerwehrleute unter Zeitdruck schnell eine Entscheidung treffen mussten.

(LG Koblenz, Urteil v. 18.10.2018, 1 O 45/18).


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