Verjährungsfrist beim abgasmanipulierten Diesel beginnt laut LG Osnabrück in 2016
In den Verfahren hatten dieses Jahr zwei Pkw-Eigentümer, welche im Herbst 2015 vor Bekanntwerden des sog. Abgasskandals ein betroffenes Fahrzeug des VW-Konzern erworben hatten, vor dem LG Osnabrück gegen Volkswagen Schadenersatzklage eingereicht und forderten den Kaufpreis zurück. Nach Ansicht der Kläger stelle der Vertrieb der manipulierten Fahrzeuge eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Volkswagen widersprach diesem Vorwurf und erhob zudem die Einrede der dreijährigen Verjährung.
VW: Ansprüche Ende des Jahres 2019 bereits verjährt
Nach Ansicht des Wolfsburger Fahrzeugherstellers seien die Ansprüche mit Schluss des Jahres 2019 und noch vor Klageerhebung verjährt gewesen, da sämtliche Umstände in den Klagebegründungen bereits 2016 durch die Medienberichterstattung öffentlich bekannt gewesen seien und es den Klägern damals bereits möglich gewesen wäre, die Klagen auf den Weg zu bringen.
Abläufe und Verantwortlichkeiten des Dieselskandals weiterhin unbekannt
Die Kläger hingegen beriefen sich darauf, dass Volkswagen bis heute eine Haftung abstreite. Auch weitere Details wie interne Abläufe und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Dieselskandals seien der Öffentlichkeit weiterhin unbekannt.
Erst 2017 hätten erste Schadenersatzklagen trotz der noch unklaren internen Abläufen Erfolg gehabt. Frühestens ab diesem Zeitpunkt wäre es auch anderen Kunden zumutbar gewesen, Klage zu erheben, so die Kläger.
LG Osnabrück bestätigt Verjährung der Ansprüche – Klagen abgewiesen
Die jeweiligen Kammern des Landgerichts Osnabrück wiesen die Klagen ab und bestätigten die Auffassung des VW-Konzerns. Bereits im Laufe des Jahres 2016 seien die wesentlichen Hintergründe der Dieselmanipulationen ans Licht gekommen. Die Erfolgsaussichten für eine Klage seien damit hinreichend erkennbar gewesen, so das Landgericht weiter, so dass die Verjährungsfrist in beiden Fällen spätestens Ende des Jahres 2016 begonnen hätte.
Ungeklärte Detail- und Rechtsfragen zur zivilrechtlichen Haftung für Verjährungsbeginn irrelevant
Auch die fehlende abschließende Klärung über Einzelheiten der internen Abläufe und über die Rechtslage im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung, hindere den Beginn der Verjährung nicht. Schließlich könne sich niemand darauf verlassen, mit der Einreichung einer Klage zu warten, bis alle relevanten Tatsachen im Detail bekannt und die Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien, begründeten die Kammern ihre Entscheidung.
Zudem hätten die jeweiligen Kläger während der laufenden Verjährungsfrist keine Maßnahmen ergriffen, welche die Verjährung hätte hemmen können. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Zudem wird in der Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück darauf hingewiesen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, welche keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfalten.
LG Osnabrück Urteil vom 03.07.2020 - 6 O 842/20 und Urteil vom 08.07.2020 - 4 O 483/20
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Dieselgate schlug hohe Wellen und beschäftigte jahrelang Hersteller, Gerichte und Diesel-Eigentümer. Ob die von VW angebotene Umrüstung durch eine Ergänzungssoftware eine angemessene Nachbesserung ist, war lange umstritten. Viele Käufer wollten die Fahrzeuge nicht behalten oder zumindest Schadensersatz wegen des Minderwertes.
Gerichte waren in der Frage der Dieselfahrzeuge erstaunlich uneinig
Die Gerichte beantworten die Frage, ob die in den Dieselfahrzeugen eingebaute „Abgas-Manipulations-Software“ als rücktrittsbegründender Mangel der Kaufsache zu bewerten ist, sehr unterschiedlich.
Verjährung:
OLG Koblenz Urteil vom 30.06.2020 - 3 U 1785/19: Ab dem Zeitpunkt der Offenlegung der Manipulationsproblematik durch die Herstellerin (2015) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass deren Handeln nach seinem Gesamtcharakter (noch) verwerflich war.
Ziel und Erfolg der Herstellerin war es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, weiterhin Gewinn aus einer im Verborgenen liegenden Manipulation zu schöpfen, weshalb in diesen Fällen auch ein Schädigungsvorsatz der Herstellerin im maßgebenden Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ausscheidet (Festhaltung an Senat, Urt. vom 25. Oktober 2019 - 3 U 948/19, juris, BeckRS 2019, 31003; entgegen: OLG Hamm, Urt. v. 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris, insbesondere Rn. 64 ff. = BeckRS 2019, 20495; OLG Koblenz, 8. Zivilsenat, Urt. v. 3. April 2020 - 8 U 1956/19, juris Rn. 51 ff. = BeckRS 2020, 5086).
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