Die Minijob-Zentrale muss ab 1.1.2012 den Umlagesatz U1 anheben. Statt 0,6 % sind dann 0,7 % fällig.

Ab 2012 wird die Beschäftigung von Aushilfen geringfügig teurer. Die Minijob-Zentrale muss den Umlagesatz U1 auf 0,7 % erhöhen. Die Kalkulation erfolgte aufgrund der Finanzlage: Eine steigende Inanspruchnahme der Umlagekasse durch vermehrt gestellte Erstattungsanträge hat ein Erhöhen unumgänglich gemacht.

Die Umlage U1 der Minijob-Zentrale sieht eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit in Höhe von 80 % vor.

 

Umlage U2 ist nicht betroffen

Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden allein von den beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Dies erfolgt durch gesonderte Umlagen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall U1 und bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten U2.

Der Umlagesatz zur U2 bleibt ab 1.1.2012 unverändert. Die Beiträge sind weiterhin in Höhe von 0,14 % des Bruttoentgelts zu zahlen. Die U2 erstattet 100 % der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten.

Lohnnebenkosten insgesamt steigen

Die Lohnnebenkosten für Aushilfen steigen im kommenden Jahr auch in einem anderen Bereich der Sozialversicherung an. Denn die bei den geringfügig Beschäftigten ebenfalls fällige Insolvenzgeldumlage schlägt im kommenden Jahr mit 0,4 % zu Buche - statt 0 % wie im laufenden Jahr 2011. Zusammen mit der Anhebung der Umlagebeiträge zur U1 entsteht so eine Mehrbelastung von insgesamt 0,5 Prozentpunkten.

Ausgenommen von der Insolvenzgeldumlage sind übrigens die Beschäftigungen im Privathaushalt.

Hintergrund

Die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt das Ausgleichsverfahren zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung (U1) bundeseinheitlich für alle geringfügig Beschäftigten durch. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Beschäftigte tatsächlich krankenversichert ist.

Das Ausgleichsverfahren gilt für geringfügig entlohnte (Entgeltgrenze 400 EUR monatlich) sowie kurzfristige (zeitlich befristete) Beschäftigungen. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die U1 allerdings nur dann zu zahlen, wenn die Beschäftigung länger als 4 Wochen dauert.