Minijobs werden teurer
Ab 2012 wird die Beschäftigung von Aushilfen geringfügig teurer. Die Minijob-Zentrale muss den Umlagesatz U1 auf 0,7 % erhöhen. Die Kalkulation erfolgte aufgrund der Finanzlage: Eine steigende Inanspruchnahme der Umlagekasse durch vermehrt gestellte Erstattungsanträge hat ein Erhöhen unumgänglich gemacht.
Die Umlage U1 der Minijob-Zentrale sieht eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit in Höhe von 80 % vor.
Umlage U2 ist nicht betroffen
Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden allein von den beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Dies erfolgt durch gesonderte Umlagen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall U1 und bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten U2.
Der Umlagesatz zur U2 bleibt ab 1.1.2012 unverändert. Die Beiträge sind weiterhin in Höhe von 0,14 % des Bruttoentgelts zu zahlen. Die U2 erstattet 100 % der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten.
Lohnnebenkosten insgesamt steigen
Die Lohnnebenkosten für Aushilfen steigen im kommenden Jahr auch in einem anderen Bereich der Sozialversicherung an. Denn die bei den geringfügig Beschäftigten ebenfalls fällige Insolvenzgeldumlage schlägt im kommenden Jahr mit 0,4 % zu Buche - statt 0 % wie im laufenden Jahr 2011. Zusammen mit der Anhebung der Umlagebeiträge zur U1 entsteht so eine Mehrbelastung von insgesamt 0,5 Prozentpunkten.
Ausgenommen von der Insolvenzgeldumlage sind übrigens die Beschäftigungen im Privathaushalt.
Hintergrund
Die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt das Ausgleichsverfahren zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung (U1) bundeseinheitlich für alle geringfügig Beschäftigten durch. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Beschäftigte tatsächlich krankenversichert ist.
Das Ausgleichsverfahren gilt für geringfügig entlohnte (Entgeltgrenze 400 EUR monatlich) sowie kurzfristige (zeitlich befristete) Beschäftigungen. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die U1 allerdings nur dann zu zahlen, wenn die Beschäftigung länger als 4 Wochen dauert.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.7762
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
1.549
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.499
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
1.435
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
1.364
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.337
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
1.190
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
1.155
-
Italienische Bußgeldwelle trifft deutsche Autofahrer
1.126
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
9861
-
Wohngebäudeversicherer verlangt in seinen AGB pauschal das Einhalten von Sicherheitsvorschriften
25.10.2024
-
Bundestag verabschiedet das IV. Bürokratieentlastungsgesetz
15.10.2024
-
Mehr Kompetenzen für Gerichtsvollzieher
09.10.2024
-
Muss die Hausratversicherung bei einem Wasserschaden die Hotelkosten zahlen?
07.10.2024
-
Ausschlussklauseln in Versicherungsbedingungen müssen verständlich sein
09.09.2024
-
Forderungsinkasso per SMS ist nicht per se unzulässig
03.09.2024
-
Unzulässiger Verweis in Werbebrief auf AGB im Internet
19.08.2024
-
Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht von Gastwirten?
08.08.2024
-
Keine beliebig langen Lieferzeiten beim Autokauf
06.08.2024
-
Haftet die Eigentümerin des Pferdes für den Unfall einer Reitbeteiligung?
10.07.2024