Reitbeteiligung ermöglicht Ausreiten an drei Wochentagen
Wer haftet für den Schaden? Die Halterin des Pferdes oder die verunglückte Reiterin, die in der Reitbeteiligung geregelt hatte, dass sie an drei Tagen pro Woche mit dem Pferd ausreiten darf und dafür 100 Euro pro Monat bezahlt.
Von der Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin ist die Reitbeteiligung auf jeden Fall nicht erfasst.
Landgericht sah stillschweigenden Haftungsausschluss?
Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die klagende Versicherung erfolglos beantragt festzustellen, dass die Pferdehalterin den gesamten Schaden ersetzen müsse, der im Rahmen der unfallbedingt notwendigen ärztlichen Behandlungen entstanden war bzw. noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Auslegung des Vertrags über die Reitbeteiligung ergebe, dass die Pferdehalterin und die verunglückte Frau stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart hätten.
OLG sah Gründe für Haftung der Pferdehalterin
Das OLG Nürnberg sah das anders. Die beklagte Pferdehalterin hafte grundsätzlich gemäß § 833 S. 1 BGB, allerdings nur mit einer Haftungsquote von 50 Prozent.
- Die Reitbeteiligung ändert nichts daran, dass die Beklagte zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes war.
- Schließlich habe die Beklagte das Bestimmungsrecht über das Pferd gehabt und sämtliche Aufwendungen (Futter, Tierarzt, Versicherung) getragen
- Die Geschädigte habe dagegen nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes gezahlt
Für die Haftung des Tierhalters komme es allein darauf an, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, da das Pferd ohne Grund plötzlich losgerannt und es deshalb zum Unglück gekommen sei. Das Gericht sah auch nicht, dass ein Haftungsausschluss zwischen der Geschädigten und der Beklagten vereinbart worden sei. Der läge etwa dann vor, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Pferdes ein besonderes Interesse gehabt hätte.
Gründe für das Mitverschulden der Reiterin
Warum haftet die Tierhalterin dann nur mit einer Quote von 50 Prozent? Die verunglückte Reiterin sei im Moment des Unfalls Tieraufseherin gewesen. Deswegen bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass sie ein Sorgfaltsverstoß treffe, der auch für den Schaden ursächlich geworden sei.
Der Reiterin sei es nicht gelungen, die gemäß § 834 Abs. 1 BGB sprechende Vermutung einer Pflichtverletzung zu widerlegen, denn der Reitunfall sei letztlich nicht mehr aufklärbar, so das Gericht. Das vermutete Mitverschulden der Reiterin an dem Unfall mindere deshalb den Anspruch, wobei das OLG eine Quote von 50 Prozent für angemessen hielt.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 29.03.2017, 4 U 1162/13).
Hintergrund:
Die Tierhalterhaftung ist in § 833 BGB als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das Gesetz räumt nach § 833 S. 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist.
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