Wer im Netz Waren anbietet muss auch liefern können

Eine Internet-Auktion erfordert vom jeweiligen Warenanbieter ein Mindestmaß an organisatorischen Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung gewährleisten und insbesondere einen Doppelverkauf vermeiden.

Ein Anbieter hatte auf einer Auktionsplattform im Netz 10.000 neuwertige Hosen angeboten, die ein Käufer zum Preis von ca. 20.000 € erwarb. Der Verkäufer hatte bei Erteilung des Zuschlags allerdings übersehen, dass sein Bruder die Ware mittlerweile anderweitig veräußert hatte. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte er dies dem Interneterwerber mit. Dieser machte geltend, bereits einen Abnehmer zu haben, der die Hosen für 30.000 € von ihm erwerben wollte. Demgemäß forderte er von dem Anbieter Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns in Höhe von ca. 10.000 €. 

Anbieter hat die eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten

Das zuständige LG sah in dem anderweitigen Weiterverkauf der Ware ein Fehlverhalten des Verkäufers. Dieser habe seinen geschäftlichen Bereich so zu organisieren, dass ein Zweitverkauf nicht möglich sei. Die hierdurch eingetretene Unmöglichkeit der Lieferung an den Kläger habe der Anbieter schuldhaft herbeigeführt, indem er seinen Geschäftskreis nicht hinreichend sorgfältig organisiert habe. Aufgrund dieses Organisationsverschuldens sei der Verkäufer gemäß §§ 280 ff. BGB grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

Verkäufer schuldet Erfüllungsschaden

Hiernach hat der Verkäufer nach Auffassung des LG den Erwerber finanziell so zu stellen, wie er im Falle der Erfüllung des Vertrages stehen würde. Wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, so hätte der Käufer die Ware nach seiner Behauptung mit Gewinn weiterverkaufen können. Diese entgangene Gewinn ist Teil des Erfüllungsschadens. Für die Höhe des Schadens war nach Auffassung des LG allerdings der Kläger beweispflichtig.

Beweiserhebung verlief zu Gunsten des Klägers

Zum Beweis für die entgangene Gewinnmöglichkeit hatte der Kläger seinen potenziellen Abnehmer als Zeugen benannt. Dieser bestätigte vor Gericht seine Abnahmeabsicht zu dem vom Kläger angegebenen Preis. Da der Zeuge in der Vergangenheit bereits mehrfach Waren des Klägers aufgekauft hatte, sah die erkennende Kammer die Aussage des Zeugen als glaubhaft an und gewährte den Kläger den geforderten Schadensersatz.

Fazit

Die Bedeutung des Urteils liegt darin, dass das LG an die Anbieter von Waren im Netz gewisse Mindestanforderung an die Organisation stellt. Hiernach ist der Anbieter für die Organisation seines Geschäftsbereichs und die organisatorische Sicherstellung seiner Liefermöglichkeiten verantwortlich. Bei deren Verletzung ist von einem Verschulden des Anbieters auszugehen mit der möglichen Rechtsfolge erheblicher Schadensersatzansprüche.

(LG Coburg, Urteil v. 17.09.2012,14 O 298/12)


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