Ein beklagter Hauseigentümer wandte sich gegen die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück. Er beantragte am 19.12.2012 – unter Vorlage eines eine Erkrankung ausweisenden ärztlichen Attests – den für den 21.12.2012 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet war, zu verlegen.
Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben, aber nicht den Termin
Der Einzelrichter lehnte den Terminverlegungsantrag unter Hinweis auf die Möglichkeit ab, die Anordnung seines persönlichen Erscheinens aufheben zu können, da nach Auffassung des Gerichts allein Rechtsfragen erörtert werden müssten. Hierauf lehnte der Anwalt des Mandanten den Einzelrichter als befangen ab. Während das Landgericht Oldenburg den Befangenheitsantrag zurückwies, hatte die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde Erfolg und führte zur Ablehnung des betreffenden Richters.
Verfahrensgrundrecht missachtet
Gegen den abgelehnten Richter bestehe die Besorgnis der Befangenheit, meinten die Oldenburger Richter. Die Besorgnis der Befangenheit sei anzunehmen, wenn objektive Gründe oder Umstände bestehen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung oder begründete Zweifel wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich sei, dass der Richter tatsächlich befangen ist.
Behinderung bei Ausübung der Parteirechte als Ablehnungsgrund
Ablehnungsgrund könne insbesondere eine Behinderung in der Ausübung der Parteirechte sein. Die Ablehnung der von dem Beklagten im Hinblick auf seine Erkrankung beantragten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gemäß Verfügung vom 20. 12. 2012 war nach Ansicht des Gerichts fehlerhaft.
Der Beklagte hatte seinen Verlegungsantrag schlüssig damit begründet, dass er – unabhängig von der Anordnung seines persönlichen Erscheinens durch den Einzelrichter – wegen der für ihn existenziellen Bedeutung des Rechtsstreits an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wolle. „Dieses Teilnahmerecht wird durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gesichert, das den Anspruch auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren gewährt.
Partei soll Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können
Die Partei eines Rechtsstreits soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“, betonte das Gericht. Dieses Verfahrensgrundrecht erlaube es nicht, den Verlegungsantrag – unter anderem – mit der Begründung abzulehnen, für die Entscheidung des Rechtsstreits seien im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären, die auch mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erörtert werden könnten.
Nicht jede fehlerhafte Maßnahme der Verfahrensleitung begründet Besorgnis der Befangenheit
Zwar begründe nicht jede fehlerhafte Maßnahme der Verfahrensleitung die Besorgnis der Befangenheit. „Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrensgrundrechts des rechtlichen Gehörs bestehen aber ausnahmsweise wegen der fehlerhaften Ablehnung der Terminsverlegung aus der Sicht des Beklagten genügend objektive Gründe, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Dass er tatsächlich befangen ist, sei nicht erforderlich, so das OLG Oldenburg.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.2.2013, 8 W 6/13).
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