Bei Posttraumatisierung des Opfers audiovisuelle Vernehmung

Das Bundesverfassungsgericht hat dem LG Waldshut-Tiengen im  Wege der einstweiligen Anordnung die Vernehmung einer Zeugin untersagt, sofern diese Vernehmung nicht  audiovisuell durchgeführt, d.h. mittels Videotechnik zeitgleich aus einem Nebenraum in den Gerichtssaal übertragen wird.

Die Beschwerdeführerin ist ein mutmaßliches  Opfer des Angeklagten, dem in einem Strafverfahren Sexual- und Körperverletzungsdelikte zur Last  gelegt werden. Zur Begründung verweist das BVerfG auf die Gefahr einer irreparablen Rechtsbeeinträchtigung,  falls die Vernehmung im Sitzungssaal tatsächlich, wie von der  Beschwerdeführerin geltend gemacht, zu einer Retraumatisierung aufgrund  der unmittelbaren Konfrontation mit dem Angeklagten führt.

K.o.-Tropfen eingesetzt?

Die  Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, Frauen in mehreren Fällen  - so auch der beschwerdeführende Zeugin - bei Verabredungen heimlich  bewusstseinstrübende Substanzen in ihre Getränke gemischt und mit ihnen  gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Der  Angeklagte streitet die Vorwürfe mit der Begründung ab, der  Geschlechtsverkehr sei jeweils einvernehmlich erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Zeugenvernehmung gemäß § 247a  Abs. 1 StPO audiovisuell durchzuführen, da anderenfalls  die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihr psychisches  Wohl bestehe.

Geschehen verdrängt

Sie habe das Geschehen verdrängt und einem emotionalen  Zugang verschlossen. Bereits die Zeugenvernehmung durch die Polizei habe  ihr Leben „aus den Bahnen“ geworfen. Erste therapeutische Fortschritte  seien gefährdet, wenn sie erneut mit dem Angeklagten im selben Raum  konfrontiert werde oder in der Atmosphäre einer Hauptverhandlung -  selbst bei Ausschluss der Öffentlichkeit - das angeklagte Tatgeschehen  in unmittelbarer Gegenwart der im Strafverfahren notwendig Anwesenden  schildern müsse. Dies komme einem erneuten Durchleben der Tat mit  Zuschauern gleich.  

Gericht hätte weiteren Sachverständigenbeweis einholen müssen

Das Landgericht lehnte den Antrag durch Beschluss ab. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben  und diese mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  verbunden. Nach § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann das  Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige  Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur  Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum  gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Einschätzung des Gerichts weder von vornherein unzulässig noch  offensichtlich unbegründet.

Grundrechts auf körperliche  Unversehrtheit verkannt?

Es erscheint dem Gericht allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht Bedeutung und  Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf körperliche  Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verkannt hat. „Vorliegend  spricht vieles dafür, dass das Landgericht seine Abwägungsentscheidung  zu Gunsten der Interessen des Angeklagten und der Strafrechtspflege  getroffen hat, ohne das entgegenstehende Interesse der  Beschwerdeführerin überhaupt zuverlässig gewichten zu können.

Gefahr längerfristiger seelischer Destabilisierung

Angesichts  der konkreten Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung  in Gestalt eines ärztlichen Befundberichts und einer Stellungnahme des  Frauen- und Kinderschutzhauses, in welchen zudem ausdrücklich auf die im  Falle der unmittelbaren Vernehmung bestehende Gefahr der  ,längerfristigen seelischen Destabilisierung` hingewiesen worden ist,  hätte sich das Landgericht wohl nicht mehr darauf beschränken dürfen,  auf die nach seiner Auffassung nicht eindeutig festgestellte Gefahr für  die seelische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu verweisen“, so die Karlsruher Verfassungsrichter.

Das Gericht war deshalb gehalten, durch  ergänzende Befragung der behandelnden Ärztin oder Zuziehung eines  Sachverständigen unter Berücksichtigung der individuellen Belastbarkeit  der Beschwerdeführerin bestehende Zweifel über das Gewicht der drohenden  Nachteile und den Grad der Gefahr ihrer Verwirklichung auszuräumen, um  seine Abwägungsentscheidung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage  vornehmen zu können.  

Irreparable Rechtsbeeinträchtigungen vermeiden

Auch der gerügte Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür (Art. 3  Abs. 1 GG) erscheint nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht  offensichtlich ausgeschlossen. Sollte eine unzureichende Ausstattung mit  technischen Sachmitteln ermessenslenkend auf die Entscheidung des  Gerichts eingewirkt haben, läge hierin eine sachfremde Erwägung, die  unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, ohne dass es  auf ein schuldhaftes Handeln des Gerichts ankäme.

Die Erfolgsaussichten  der Verfassungsbeschwerde stellen sich - abhängig von den konkreten  Umständen - insoweit als offen dar. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen nach Einschätzung des Gerichts die Gründe für  den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige  Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als  begründet, könnte die Vernehmung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit  des Angeklagten und der notwendig Anwesenden in der Zwischenzeit  vollzogen werden.

Gegenüber dieser Gefahr einer irreparablen  Rechtsbeeinträchtigung wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn eine  einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde in der  Hauptsache aber keinen Erfolg hätte, weniger schwer.

 (BVerfG, Beschluss vom 27..02.2014, 2 BvR 261/14).


Schlagworte zum Thema:  Zeuge