3-Tages-Zugangsfiktion für Verwaltungsakte bei privatem Postdienstleister nicht haltbar
In dem vorliegenden Fall war strittig, ob eine Klage fristgerecht eingereicht worden war.
- Die Familienkasse hatte den Einspruch gegen einen Kindergeldablehnungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen und diesen Bescheid am 6.11.2015 einem privaten Kurierdienst übergeben, welcher als Subunternehmer für den ebenfalls privaten Postdienstleister tätig war.
- Der betroffene Vater erhob am 10.12.2015 Klage beim Finanzgericht (FG) Münster.
- Diese wurde wegen Versäumeng der Klagefrist abgewiesen.
- Im Klageverfahren hatte der Kläger vorgetragen, dass ihm der Bescheid erst am 12.11.2015 zugegangen sei.
Drei-Tages-Zugangsfiktion führte zur Versäumung der Klagefrist
Nach Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts sei es dem Kläger jedoch nicht gelungen, die Drei-Tages-Zugangsfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO)) zu entkräften. Nach dieser gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, welcher per Post übermittelt wird, drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Nach diesen Vorgaben hätte die Klagefrist somit am 9.12.2015 geendet. Vorliegend fehle es jedoch an einem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers zu einem verspäteten Zugang, so das Finanzgericht. Die alleinige Behauptung, dass der Verwaltungsakt verspätet zugegangen sei, reiche nicht aus. Dies gelte auch im Fall eines privaten Zustelldiensts, urteilte das Gericht aus Münster. Dieser Argumentation folgte der Bundesfinanzhof nicht und hob deshalb das Urteil auf. Bestreite der Steuerpflichtige, dass er das Schriftstück nicht innerhalb des Dreitageszeitraums erhalten habe, müsse er grundsätzlich Tatsachen vortragen, welche einen anderen Geschehensablauf als der typische ernstlich in Betracht ziehen lassen. Dieses Erfordernis dürfe allerdings nicht dazu führen, dass die Regelungen über die objektive Beweislast, welche nach dem Gesetz die Behörde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt werde, so der Bundesfinanzhof.
Bei privatem Postdienstleister: möglicherweise längerer Postlauf
Im vorliegenden Fall habe das Finanzgericht nähere Ermittlungen zum Zugangszeitpunkt unterlassen, obwohl sich diese aufdrängen mussten: Zwar habe der private Postdienstleister eine staatliche Lizenz, wobei jedoch im Rahmen der Lizenzierung die Einhaltung von Postlaufzeiten nicht geprüft werde. Daher müsse ermittelt werden, ob bei dem privaten Dienstleister und den dort vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann. Dies gelte insbesondere dann, wenn wie hier, neben einem privaten Zustelldienst, welcher bei bundesweiter Zustellung nur über Verbundpartner tätig wird, ein weiteres Dienstleistungsunternehmen zwischengeschaltet sei. Dies könne längere Postlaufzeiten zur Folge haben, so der BFH. Auch im Hinblick darauf, dass die Abgabe an einem Freitag zwischen 12:30 und 13:00 Uhr erfolgt ist und somit ein Wochenende folgte, muss nun das Finanzgericht nochmals die organisatorischen und zeitlichen Beförderungsabläufe des privaten Dienstleisters genau aufklären.
(BFH, Urteil v. 14.06.2018, 27/17).
Hintergrund:
Die gesetzliche Vermutung, dass ein Bescheid nach drei Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen ist, findet sich noch in anderen gesetzlichen Regelungen (beispielsweise § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Die Regelungen für die Zugangsfiktion stammen noch aus einer Zeit, als die Deutsche Bundespost für die Briefbeförderung noch das gesetzliche Monopol hatte und man davon ausgehen konnte, dass das Schriftstück den Empfänger nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des Postdienstleisters innerhalb eines Dreitageszeitraums erreichte. Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofes sollte im Einzelfall daher geprüft werden, ob tatsächlich von einer Zugangsfiktion ausgegangen werden kann.
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