BGH duldet Dashcam-Aufnahme als Beweismittel im Verkehrsverfahren

Dashcam-Aufnahmen, mit denen Autofahrer das Geschehen auf der Straße während ihrer Fahrt festhalten, sind umstritten. Während Befürworter sich durch Videos Klarheit bei der Analyse von Unfällen versprechen, sehen Datenschützer die Aufnahmen skeptisch. Gerichte hatten in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden, ob solche Aufnahmen als Beweismittel verwendet werden dürfen. Der BGH hat nun für etwas mehr Klarheit gesorgt.

In dem vor dem VI. Zivilsenat des BGH verhandelten Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Pkw, die sich auf zwei parallel verlaufenden Linksabbiegerspuren befanden, seitlich miteinander kollidierten.

Der Kläger in dem Verfahren wollte erreichen, dass die mit seiner Dashcam aufgenommenen Aufnahmen als Beweismittel zugelassen werden, weil er damit nachweisen wollte, dass der andere Fahrer seine Spur verlassen und dadurch den Unfall verursacht hatte.

Die Nutzung der Aufnahmen als Beweismittel hatten jedoch sowohl das Amtsgericht als auch Landgericht mit Hinweis auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und das Beweisverwertungsverbot verweigert.

Aufnahmen als Beweismittel bei Unfällen nach Interessenabwägung zulässig

Der Bundesgerichtshof urteilte nun im Sinne des Klägers und erklärte die Verwendung dieser Aufnahmen als Beweismittel für zulässig.

  • Zwar verstießen solche Aufnahmen nach Ansicht der Richter gegen das Datenschutzrecht,
  • jedoch sei davon auszugehen, dass in diesem Fall die Interessen des Klägers an der zivilrechtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche
  • und sein im Grundgesetz verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör höher einzuschätzen sei
  • als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. das Recht am eigenen Bild.

Auch ein möglicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der mitgefilmten unbeteiligten Verkehrsteilnehmer ändere nichts an dieser Gewichtung.

Permanente Aufzeichnungen mit Dashcam bleiben unzulässig

Zugleich stellte der BGH jedoch auch fest, dass eine permanente, anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mittels der Videokameras im Wagen gegen den § 4 des Datenschutzgesetzes verstoße. So sei es technisch möglich, die Aufzeichnungen kurz zu halten und anlassbezogen durchzuführen, etwa indem in kurzen Abständen aufgenommen werde oder eine Speicherung nur nach Kollisionen oder etwa bei starken Bremsmanövern erfolge.

Dashcam-Videos als Beweismittel Frage der Abwägung

Letztlich bringt das Urteil damit zum einen mehr Klarheit, indem nun die Verwertbarkeit solcher Dashcam-Aufnahmen nicht mehr generell abgelehnt werden kann. Allerdings wird es auch künftig weiterhin von den jeweiligen Umständen abhängen, ob die Aufzeichnungen in Zivilverfahren genutzt werde dürfen oder nicht. Der BGH befand: 

„Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.“

BGH Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17


Hintergrund:

Eine  permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs über eine Dashcam verstößt nicht nur gegen Grundrechte, sondern auch gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG sowie § 22 S. 1 KunstUrhG.