Bundesverfassungsgericht stärkt Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren
In dem Verfahren vor den Bundesverfassungsgericht waren sowohl gegen den "Spiegel" als auch gegen das Recherchenetzwerk "CORRECTIV" einstweilige Verfügungen beantragt worden.
- Der "Spiegel" war zwar vor der Beantragung außergerichtlich abgemahnt worden, seine Stellungnahme dem Gericht aber nicht vorgelegt worden.
- Im Fall von "CORRECTIV" wurde auf eine Abmahnung gänzlich verzichtet.
In beiden Fällen wurden die beantragten einstweiligen Verfügungen von den Gerichten erlassen, ohne dass die Antragsgegner im Verfahren angehört worden sind. Zudem hatte das Gericht in der Sache des "Spiegel" mehrmals mit dem Antragsteller kommuniziert und ihm Hinweise erteilt. Hierüber wurde der "Spiegel" aber nicht informiert. Sowohl der Verzicht auf die Anhörung als auch die fehlende Information des Antragsgegners über Hinweise an den Antragsteller sind verfassungswidrig.
Einstweilige Verfügungen ohne vorherige Abmahnung des Antragsgegners: nicht unüblich
Es ist nicht unüblich, einstweilige Verfügungen ohne vorherige Abmahnung zu beantragen. Manchmal ist dies sogar zwingend notwendig. Nämlich dann, wenn das Ziel nur erreicht werden kann, wenn der Antragsgegner überrascht wird. Also beispielsweise, wenn Waren, die Patent- oder Markenrechte verletzten, beschlagnahmt werden sollen. Und manchmal ist man sich sicher, dass ohnehin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird und spart sich die Abmahnung deshalb.
Darüber hinaus gibt es aber auch grenzwertige Motivationen wie beispielsweise bei „Schubladenverfügungen“. So nennt man einstweilige Verfügungen, die (erst einmal) nicht vollzogen werden, sondern zunächst in der Schublade landen. Stattdessen wird die Gegenseite erst jetzt außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Vorteile einer Unterlassungserklärung gegenüber einstweiliger Verfügung
Hier drängt sich die Frage auf, warum macht man das? Die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat für den Abmahnenden zwei wesentliche Vorteile. Erstens kann er oftmals eine Unterlassungsverpflichtung erreichen, die weiter gefasst ist als gesetzlich geschuldet. Und zweitens erhält er im Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung selbst die dann fällige Vertragsstrafe, während bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld an den Staat zu leisten ist.
Unabhängig von der dahinterstehenden Motivation ist eine vorherige Abmahnung rechtlich nicht notwendig. Sie ist allerdings meist aus Kostengründen für den Anspruchsinhaber empfehlenswert. Verzichtet er auf eine Abmahnung, kann er im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses auf den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sitzen bleiben. Dahingegen sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu erstatten.
Verzicht auf Anhörung des Antragsgegners ist verfassungswidrig
Warum sind solche Schubladenverfügungen möglich? Die Gerichte haben bisher oft auf die Anhörung der Antragsgegner verzichtet, wenn ihnen der rechtliche Anspruch klar erschien und eine besondere Dringlichkeit für den Erlass angenommen wurde.
Das verletzt aber nach Ansicht des BVerfG das grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Dieses "Urrecht" (so das BVerfG) verlangt, dass jeder Betroffene einer gerichtlichen Entscheidung zumindest angehört wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dadurch das Ziel der gerichtlichen Entscheidung vereitelt würde. Das BVerfG nennt als Beispiele für solche Ausnahmen ausdrücklich
- das ZPO-Arrestverfahren,
- die Anordnung von Untersuchungshaft
- oder Wohnungsdurchsuchungen.
Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, darf eine einstweilige Verfügung nicht ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen werden.
Was bedeutet das BVerfG-Urteil für die Gerichte?
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die Gerichte jetzt in jedem Fall eine Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren ermöglichen müssen. Oder sogar immer eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Ausreichend ist jede Form des rechtlichen Gehörs. Hierunter fällt laut dem BVerfG auch die außergerichtliche Abmahnung. Allerdings nur dann, wenn eine auf diese Abmahnung erfolgte Stellungnahme dem Gericht vollständig vorgelegt wird.
Nicht vom BVerfG entschieden wurde der Fall, dass auf eine Abmahnung nicht reagiert wurde. In diesem Fall dürfte der Antragsteller verpflichtet sein, den Zugang der Abmahnung nachzuweisen. Denn nur dann hatte der Abgemahnte die Möglichkeit, sich zu äußern. Oder im Schutzschriftenregister eine Schutzschrift zu hinterlegen.
Hinweiserteilung an Antragsteller ohne Information des Antragsgegners: ebenfalls verfassungswidrig
Bisher ist es sehr verbreitet, dass das Gericht dem Antragsteller Hinweise erteilt, ohne den Antragsgegner darüber zu informieren. Ein Klassiker ist, dass das Gericht den Antragssteller anruft. Hier wird dann mitgeteilt, dass dem Antrag nicht oder zumindest nichtvollständig stattgegeben wird. Der Antragsteller kann dann seinen Antrag zurückzunehmen oder nachzubessern. Entsprechend enthalten eine Vielzahl von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die höflichen Bitte an das Gericht, sich bei Bedenken mit dem Antragsteller in Verbindung zu setzen.
Der Antragsgegner wird über diese Kommunikation zwischen Gericht und Antragsteller aber nicht informiert. Er bekommt also entweder gar nichts mit (weil der Antrag zurückgenommen worden ist) oder erfährt nur von einem nachgebesserten Antrag. Für den Antragsgegner ist das schlecht. Denn ihm könnten diese Informationen in dem aktuellen Verfahren oder auch in anderen Verfahren helfen.
Dieses Vorgehen ist ebenfalls verfassungswidrig. Das BVerfG spricht hier sogar von Geheimverfahren. Ein Begriff, der eher im Zusammenhang mit autoritären Regimen auftaucht.
(BVerfG, Beschlüsse v. 30.09.2018, 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17).
Anmerkung:
Auswirkungen der Entscheidungen des BVerfG und Empfehlungen für alle Beteiligten
Auch wenn die Entscheidungen des BVerfG in einem presserechtlichen Kontext ergangen sind, wirken sie sich auf alle einstweiligen Verfügungsverfahren aus. Sie sind daher insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht von Bedeutung. Es ist zu erwarten, dass die Gerichte die vom BVerfG gesetzten Eckpfeiler schnell einhalten.
Was ist also den Beteiligten an einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu empfehlen?
Dem Antragsteller: Ist eine Abmahnung erfolgt, ist diese ebenso wie eine etwaige Stellungnahme des Abgemahnten dem Antrag an das Gericht beizufügen. Ist keine Stellungnahme erfolgt, sollte der Zugang der Abmahnung gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden. Zudem ist zu beachten, dass dem Abgemahnten in der Abmahnung eine angemessene Frist zur Stellungnahme gesetzt wird. Wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung gestellt, muss zwingend konkret vorgetragen werden, warum ein Ausnahmefall im Sinne der Entscheidungen des BVerfG besteht. Allgemeine Ausführungen zur Eilbedürftigkeit reichen nicht aus. Denn die Eilbedürftigkeit hat keinen Einfluss auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern nur auf die Frage, ob ggf. auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann.
Dem Abgemahnten: Anstelle der üblichen Formulierung bei der Zurückweisung von Abmahnungen, dass man davon ausgehe, „dass dieses Schreiben dem Gericht bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung vorgelegt wird“, sollte man (auch) auf die Entscheidungen des BVerfG verweisen. Die sicherste Lösung bleibt aber weiterhin die Hinterlegung einer Schutzschrift.
Dem Gericht: Wird eine Stellungnahme des Abgemahnten mit dem Antrag vorgelegt, ist insbesondere zu prüfen, ob das abgemahnte Verhalten und das dem Antrag auf einstweilige Verfügung zugrundliegende Verhalten ebenso identisch sind wie die rechtliche Begründung. Wird keine Stellungnahme des Abgemahnten vorgelegt, kann auf eine Anhörung durch das Gericht nur verzichtet werden, wenn der Nachweis der Zustellung der Abmahnung erbracht wird und in dieser eine angemessene Frist zur Stellungnahme gesetzt worden ist. Und natürlich in den Fällen, in denen eine Anhörung nicht notwendig ist. Hier ist zu hoffen, dass die Gerichte weiterhin auch die Interessen der Anspruchsinhaber angemessen berücksichtigten und sich nicht auf die vom BVerfG ausdrücklich angeführten Ausnahmen von der Anhörungspflicht beschränken. Sollte das Gericht dem Antragsteller Hinweise erteilen, ist der Antragsgegner hierüber zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag aufgrund des Hinweises zurückgenommen wird.
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