Derbe Ausdrucksweise rechtfertigt noch keine Ablehnung des Richters
Trotz langem Vorlauf nicht zum Termin erschienen
Der Geschäftsführer einer GmbH war trotz vorheriger dreimonatiger Terminierung und der Anordnung persönlichen Erscheinens seitens des Gerichts nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Angeblich weilte er zu diesem Zeitpunkt in Indien, um neue Geschäfte an Land zu ziehen. In dem Rechtsstreit ging es vordergründig um die Auflösung einer Niederlassung, für welche nach Ansicht des Bruders und Gesellschafters des Geschäftsführers kein ausreichender Beschluss vorlag. Der Richter ging deshalb davon aus, dass beide Brüder sich gütlich einigen müssten und ordnete deshalb deren persönliches Erscheinen an.
Derber Hinweis
Nach der mündlichen Verhandlung sagte er dem Anwalt des Geschäftsführer, dessen Mandant „dürfe den Schwanz vor dem Rechtsstreit nicht einziehen“. Daraufhin stellte der Anwalt einen Befangenheitsantrag. Doch den schmetterte das zuständige Landgericht ab. Begründung: Es liege kein objektiver Grund vor, welcher aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lasse.
Bildhaft, aber nicht beleidigend
Die von der Beklagten beanstandete Wortwahl stelle lediglich eine umgangssprachliche Redewendung dar, welche so viel bedeute wie „sich zurückziehen“ oder „feige sein“. Diese Ausdrucksweise des abgelehnten Richters habe sich auf das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten bezogen, welcher nach Ansicht des abgelehnten Richters „zu feige“ gewesen sei, sich - trotz Ladung - dem Rechtsstreit persönlich zu stellen. Die Wortwahl habe keinen beleidigenden Inhalt gehabt. Der Beklagte legte dagegen Beschwerde ein. Doch beim Oberlandsgericht Stuttgart stieß er ebenso auf taube Ohren.
Na dann: "Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide!"
Zwar stelle die beanstandete Äußerung („Schwanz einziehen“) eine - wie der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme selbst einräumte - „saloppe bis derbe Redensart“ dar. Die Äußerung dürfe jedoch nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr komme es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sei. So sei die Äußerung ersichtlich von der Enttäuschung des abgelehnten Richters darüber geprägt, dass der für eine nach § 278 Abs. 1 ZPO angestrebte wirtschaftliche Gesamtlösung unerlässliche Gesellschafter-Geschäftsführerr nicht zum Termin erschienen war.
Schwacher Trost: Es gibt viel schlimmerer Richtersprüche
Abschließend betonte das Gericht, dass die richterliche Äußerung im vorliegenden Fall im Vergleich zu anderen Äußerungen abgelehnter Richter eher harmlos gewesen sei. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Anders als im Falle der Äußerungen der abgelehnten Richter, welche Gegenstand der von der sofortigen Beschwerde zitierten Entscheidungen waren (BGH, NJW-RR 2007, 776 Rz. 9: „Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen“; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036: „Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten“; Brandenburgisches OLG, MDR 2000, 47: „Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!“; LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 2933: Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als „Unsinn“), durfte die beklagte Partei des hiesigen Rechtsstreits von ihrem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben die Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... nicht dahin verstehen, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht gewillt wäre“.
(OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.3.2012, 14 W 2/12).
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