In dem entschiedenen Fall hatte eine Finanzbehörde gegen den Vollstreckungsschuldner wegen Steuerschulden eine Kontenpfändung veranlasst. In der Drittschuldnererklärung teilte das Kreditinstitut mit, dass die von der Pfändung betroffenen Konten des Schuldners kein pfändbares Guthaben auswiesen, sie die Pfändung aber in Zukunft beachten werde. Ferner teilte die Bank mit, dass sie eine Aussetzung der Pfändung nicht akzeptieren werde.
- Durch die Kontenpfändung konnten also zunächst keine Beträge realisiert werden. Die Finanzbehörde verständigte sich dann mit dem Vollstreckungsschuldner auf eine Ratenzahlung und gewährte ihm Vollstreckungsaufschub.
- Gegenüber dem Kreditinstitut teilte die Finanzbehörde mit, dass die Pfändungsverfügung zwar aufrecht erhalten bleibe und gegenüber späteren Pfändungen vorrangig sein solle. Bis auf weiteres solle das Kreditinstitut aber keine Beträge aufgrund der Pfändung einbehalten.
Gegen diese Einschränkung der Vollstreckung setze sich das Kreditinstitut zur Wehr. Es vertrat die Auffassung, dass die Finanzbehörde nicht befugt sei, eine derartige Modifizierung der Vollstreckungsmaßnahme vorzunehmen.
Zivilprozessordnung kennt keine Aussetzung der Pfändung
Das angerufene Finanzgericht gab dem Kreditinstitut Recht. Es wertete das Schreiben der Finanzbehörde als Verwaltungsakt, da die Behörde das Ziel verfolgt habe, den Regelungsinhalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Außenwirkung zu verändern. Dies sei jedoch nicht zulässig. Eine Ruhendstellung oder Aussetzung der Pfändung sei in der ZPO nicht vorgesehen. Die Behörde sei daher nicht befugt, derartige Anordnungen zu treffen.
Abgabenordnung gilt nur im Verhältnis zum Steuerschuldner
Die Vorschriften der Abgabenordnung regelten – so das Finanzgericht - nur das Innenverhältnis zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsschuldner. Für einen Eingriff in die Rechtsstellung Dritter – wie hier des Kreditinstituts – bedürfe es jedoch einer Ermächtigungsgrundlage, die nicht gegeben sei.
(FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016, 11 K 2973/14 ).