Bei außergerichtlichem Vergleich auch zu den Kosten keine Kostenentscheidung vom Gericht
Ursache des BGH-Beschlusses ist § 91a ZPO. Darin heißt es wörtlich:
„Haben die Parteien … den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.“
Wann der BGH nicht mehr über die Kostenentscheidung entscheiden muss
Neben einer Entscheidung über den Rechtsstreit ist es auch Aufgabe des das Gerichts, wer für ihn aufkommt. Dazu muss es abwägen, wer ihn verursacht hat. Diese Abwägung des Gerichts entfällt, wenn eine Partei im Vorfeld erklärt, die Kosten übernehmen zu wollen. Dann folgt das Gericht in seiner Kostenentscheidung ohne weiteres Hinterfragen diesem Willen (BGH, Beschluss v. 5.8.2014, VI ZR 544/13).
Das Gericht war im vorliegenden Fall mit folgender Lage konfrontiert: Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und wollten eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten. Bis hierhin also der Klassiker des § 91a ZPO.
Kompromiss aus eigener Kraft erzielt
Den Erledigungserklärungen und Kostenanträgen vorausgegangen war eine Einigung, die ohne Hilfe des Richters direkt zwischen den Parteien erzielt werden konnte. Man verständigte sich
- über die Hauptstreitpunkte sowie darauf,
- dass die Beklagtenseite die Kosten des Rechtsstreits übernehmen sollte.
Der einzige Unterschied zu einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei gegenüber dem Gericht lag hier also darin, dass eine vergleichsweise Einigung u.a. hinsichtlich der Kosten erzielt worden war, wobei der außergerichtliche Vergleich dem Gericht vorgelegt wurde.
Unterschiedliche Rechtsfolgen bezüglich des Anspruchs auf Kostenentscheidung
Die scheinbar sehr ähnlich gelagerten Fälle werden vom BGH in der Rechtsfolge unterschiedlich bewertet:
- Bei einer einseitigen Kostenübernahmeerklärung trifft das Gericht die Kostenentscheidung,
- bei einem außergerichtlichen Vergleich auch über die Kosten wird sie abgelehnt.
Parteiinterne Einigung lässt Notwendigkeit für § 91a ZPO-Entscheidung entfallen
Zur Begründung führt der BGH an, die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setze voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Entscheidung bereits von den Parteien durch eine Einigung getroffen wurde.
(BGH, Beschluss v. 22.10.2019, II ZR 136/19)
Praxistipp: außergerichtliche Einigung gerichtlich protokollieren lassen
Dem Kostengläubiger kann diese BGH-Entscheidung zum Nachteil gereichen, wenn der Kostenschuldner sein Versprechen nicht hält, also nicht zahlt. Der außergerichtliche Vergleich ist kein Vollstreckungstitel. Bei Säumigkeit müsste der Kostengläubiger erneut klagen, um einen entsprechenden Titel zu erlangen. Dieser misslichen Situation kann relativ einfach entgegengewirkt werden, indem man die außergerichtliche Einigung gleich als gerichtlichen Vergleich protokollieren lässt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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