Notwendige Prozesskosten: Detektiv ja! Kopiermarathon nein! Hotel manchmal
Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Zum Schutz des Kostenschuldners gilt das Gebot der sparsamen Prozessführung, so dass nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten sind. Hier ist auch der Anwalt gut beraten, seine Mandanten entsprechend zu zügeln und die entsprechende Rechtsprechung im Auge zu behalten.
Richter nicht durch 1000 Entscheidungskopien bevormunden
Das OLG Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob der Kostengläubiger für eingereichte Kopien gerichtlicher Entscheidungen Ersatz verlangen kann. Der Senat entschied „Nein“ und ließ sich gar zu einer emotionalen Begründung hinreißen. Er wisse, dass es eine verbreitete Unsitte sei, dem Gericht bündelweise vermeintlich einschlägige Entscheidungen anderer Gerichte in Kopie vorzulegen.
Richter seien jedoch selbst in der Lage, die maßgeblichen Entscheidungen aus Datenbanken oder Fachzeitschriften herauszusuchen. Es gelte der Grundsatz „da mihi facta, dabo tibi jus“, wonach die Parteien die Tatsachen vorzubringen haben und das zutreffende Recht vom Gericht zu finden ist. Dieser Grundsatz werde nicht ersetzt durch „Gib dem Gericht Kopien, dann wird es sich das entscheidungserhebliche zusammensuchen“. Die Kosten derartiger Kopien sind nur erstattungsfähig, wenn der Kostengläubiger darlegt, warum ein Hinweis auf die Entscheidung und deren Fundstelle in der konkreten Prozesssituation nicht ausreichend war (OLG Koblenz, Beschluss v. 4.6.2007, 14 W 303/07).
Sherlock Holmes im Einsatz
Derselbe Senat entschied einige Monate zuvor, dass Detektivkosten nach Beendigung einer nichtehelichen Partnerschaft als notwendige Kosten erstattungsfähig sind, wenn die Recherche zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. In dem Fall ging es um die Frage der Unterhaltsverpflichtung des getrennten Lebenspartners. Nach dem geschlossenen Partnerschaftsvertrag sollte die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung enden, wenn die ehemalige Lebensgefährtin einen neuen Partner gefunden hätte. Dies sollte der Detektiv herausfinden (OLG Koblenz, Beschluss v. 2.1.2007, 14 W 785/06).
Kein Nacht-und Nebeleinsatz für den Anwalt
In der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr müssen Anwälte nicht zu auswärtigen Gerichtsterminen reisen. Ein derart frühes Aufstehen zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins ist - auch im Sommer - unzumutbar. Weder einer Partei noch einem Rechtsanwalt kann abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr anzusehen“, klärt das Gericht auf. Hier muss auch eine Übernachtung bezahlt werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. 12. 2012, 12 W 2180/12).
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