PKH-Rückforderung nach verbesserter Finanzsituation der Partei

Wer keine finanziellen Mittel hat, um einen Prozess zu führen, dem wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Doch diese staatliche Unterstützung kann bei veränderter Finanzlage der Partei vom Staat zurückverlangt werden - selbst wenn das Geld schon wieder verbraucht wurde.

Die Gerichts- und Anwaltskosten mittelloser Menschen werden in Deutschland, wenn Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung besteht, vom Staat getragen. Sinn der PKH ist es, allen den Zugang zu staatlichen Gerichten zu eröffnen. Kann eine Partei die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selber tragen, springt der Staat deshalb im Rahmen der Daseinsfürsorge ein. Doch dieser Geldfluss ist nicht immer eine Einbahnstraße.

Erbschaft nach Prozessende schlägt auf PKH durch

Wenn sich nach dem Prozess die finanziellen Verhältnisse zum Beispiel durch eine Erbschaft oder eine neue Arbeitsstelle wieder bessern, soll der Staat das vorgeschossene Geld zurückverlangen. Darauf sollte sich der PKH-Empfänger auch einstellen, denn die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger an den Gerichten führen hierzu, insbesondere seit der PKH-Reform 2013, regelmäßige Überprüfungsverfahren durch.

In diesem Kontext hat jetzt das Oberlandesgerichts Oldenburg recht grimmig eine Entscheidung des Amtsgerichts Westerstede bestätigt, nach der ein Mann, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, diese zurückerstatten muss.

PKH-Empfänger kaufte sich zu großes Auto

Der PKH-Empfänger war nach Abschluss des Prozesses zu Geld gekommen. Der Rechtpfleger forderte daraufhin die Prozesskostenhilfe in Höhe von 2.300 Euro zurück.

  • Doch der Mann machte geltend, er habe das Geld bereits wieder verbraucht.
  • Er habe, obwohl er wusste, dass der Staat ihm Geld vorgeschossen habe,
  • ein neues Auto für rund 25.000 Euro angeschafft und dies damit begründet, er brauche das Auto, um die Umgangskontakte mit seinen in Belgien lebenden Kindern wahrzunehmen.

Kein Leben auf großem Fuß, nach PKH-Bezug

Dies sei nicht akzeptabel, so das Gericht. Der Mann wäre verpflichtet gewesen, sich mit einem günstigeren Modell zu begnügen. Dann wäre auch Geld für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe vorhanden gewesen.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 17.07.2017, 4 WF 101/17).


Vgl. zu dem Thema auch:

Unterbliebene Mitteilung der neuen Adresse führt nicht automatisch zum PKH-Stopp

Keine Prozesskostenhilfe, wenn die Ehefrau leistungsfähig ist


Hintergrund:

Verbessern sich innerhalb von 4 Jahren nach der PKH-Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich, muss sie dies gem. § 120 Abs. 4 ZPO unaufgefordert dem Gericht mitteilen. Der Begriff der Wesentlichkeit ist für die Einkünfte aus laufenden monatlichen Einkommen definiert. Eine Einkommensverbesserung ist nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt. Auch der Wegfall bislang berücksichtigter Belastungen muss unaufgefordert mitgeteilt werden.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium


Schlagworte zum Thema:  Prozesskostenhilfe