Es ging um einen Autofahrer, der wegen zu geringen Abstands zum Vordermann ein Bußgeld in Höhe von 80 EUR aufgebrummt bekam. Auf seinen Einspruch hin bestätigte das Amtsgericht das Bußgeld. Zwar hatte der Richter das Urteil begründet und über die Geschäftsstelle an die Parteien verschickt. Allerdings hatte er das Urteil nicht unterschrieben. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers blieb dennoch erfolglos.
Vergleich mit fehlenden Urteilsgründen
Zwar macht eine fehlende Unterschrift ein schriftliches Urteil sachlich-rechtlich fehlerhaft und führt auf die Rechtsbeschwerde zu seiner Aufhebung. Allerdings müsse dies in den Fällen weniger bedeutsamer Ordnungswidrigkeiten, bei denen gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde nur zulässig ist, wenn sie zugelassen wird, nicht notwendigerweise zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, erläuterten die Bamberger Richter. Damit meint das Gericht gemäß § 80 OWiG alle Bußgelder von weniger als 100 EUR. In diesen Fällen könne bei unzulänglichen Urteilsgründen oder bei deren Fehlen die Zulassung geboten sein, um entweder zu den Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen richtungweisend Stellung zu nehmen oder aber um einer so fehlerhaften Abfassung der Urteilsgründe entgegenzuwirken, dass nach ihrem Inhalt nicht mehr erkennbar sei, ob die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt bleibe.
Gründe, Unterschrift - alles Petitessen?
Verfehlt ist es jedoch nach Ansicht des Gerichts, die Rechtsbeschwerde allein deswegen zuzulassen, weil das Urteil keine Gründe enthält. Denn das Rechtsbeschwerdegericht könne in solchen Fällen schon auf Grund des Bußgeldbescheids, des Zulassungsantrags, der Rechtsbeschwerdebegründung oder sonstiger Umstände entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
„Nichts anderes kann dann gelten, wenn das schriftliche Urteil (lediglich) nicht mit der Unterschrift des Richters versehen ist, weshalb dieser Fall entsprechend demjenigen zu behandeln ist, in dem das Urteil rechtsfehlerhaft über keine Urteilsgründe verfügt“, so die Bamberger Richter. Im vorliegenden Fall lasse sich bereits anhand der bei der Akte befindlichen Begründung des nicht unterschriebenen schriftlichen Urteils erkennen, ob die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Kein Fall für die Rechtsfortbildung
Daran, dass das bei der Akte befindliche nicht unterschriebene schriftliche Urteil vom Tatrichter verfasst wurde, bestünden keine Zweifel. Es sei ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle, wenngleich unbemerkt vom Richter nicht unterschrieben, zur Akte gelangt. Unmittelbar danach schließe sich die von demselben Richter unterzeichnete Verfügung an, nach der die Urteilsausfertigung an den Verteidiger zuzustellen und an den Betroffenen mitzuteilen war.
Nur geschusselt - klärungsbedürftige Fragen des materiellen Rechts nicht ersichtlich
Aus der Urteilsbegründung lässt sich nach dem Richterspruch deutlich erkennen, dass weder ein Fall vorliege, in dem die Zulassung geboten wäre, um zu den Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen richtungweisend Stellung zu nehmen, noch ein Fall, in dem es aus sonstigen Gründen geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen.
„Eine solche Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts ist nur dann geboten, wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen sind, um dem Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Entscheidungserhebliche und zugleich in abstraktionsfähiger Weise klärungsbedürftige Fragen des materiellen Rechts sind nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht gegeben und auch sonst nicht ersichtlich“, befanden die Bamberger Richter.
(OLG Bamberg, Beschluss vom 7.5.2013, 2 Ss OWi 493/13).